OGH 12Os22/15z

12Os22/15zTribunale superiore7 mag 2015

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os22/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00022.15Z.0507.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Josef K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. November 2014, GZ 631 Hv 6/14z44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Josef K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II./), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (IV./1./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (IV./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, in S***** im Zeitraum vom 4. bis 7. August 2014

I./ Doris G***** und Verena G***** mehrmals unter Vorhalt einer Faustfeuerwaffe, eines Magazins mit Patronen und eines Küchenmessers sowie durch die teils damit einhergehende sinngemäße Äußerung, sich selbst und die Genannten zu erschießen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

II./ Doris und Verena G***** in deren Wohnhaus widerrechtlich gefangen gehalten, indem er am 4. August 2014 zunächst Doris G***** und einige Stunden später deren Tochter Verena G***** überwältigte und fesselte, ihnen die Haustorschlüssel wegnahm sowie in weiterer Folge die Genannten durch die zu Punkt I./ beschriebenen Handlungen daran hinderte, das Wohnhaus bis 7. August 2014 zu verlassen;

III./ Doris G***** in zwei Angriffen durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie durch die in Punkt I./ und II./ beschriebenen Handlungen dazu veranlasste, den Beischlaf mit ihm zu vollziehen, ohne sich dagegen aus Angst um ihr Leben und das ihrer Tochter zur Wehr zu setzen.

Gegen die Schuldsprüche I./ und III./ richtet sich die auf Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Antrag der Verteidigung auf Vernehmung von Walter R***** zum Beweis dafür, „dass die Zeugin Doris G***** ihm gegenüber die Äußerung getätigt hat, dass es keine Vergewaltigung gegeben hat“ (ON 43 S 86), bezog sich zweifelsfrei auf die Aussage des Zeugen Andreas S*****, Walter R***** habe ihm erzählt, dass Doris G***** ihm gegenüber unter Vorhalt eines Zeitungsartikels gesagt habe „schau, was da steht, brutale Vergewaltigung, das stimmt ja gar nicht, ich habs ja zugelassen“ (ON 43 S 83 f).

Allerdings durften die Tatrichter das Begehren der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider schon deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen (ON 43 S 87), weil das aus dem Zusammenhang erkennbare Beweisthema auch für den Fall der Erweislichkeit der behaupteten Äußerung der Doris G***** nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit den Urteilsannahmen steht, wonach sie sich gegen die Übergriffe des Angeklagten nicht wehrte, sondern den Beischlaf über sich ergehen ließ (insbesondere US 10; vgl RISJustiz RS0099135).

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der

Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der

Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der

Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz

RS0118780).

Mit Hinweisen auf die nach Auffassung des Erstgerichts gerade nicht überzeugende Aussage des Zeugen Andreas G*****, wonach das Tatopfer zu ihm gesagt habe „was in der Zeitung steht, da steht lauter Blödsinn drin, das stimmt alles nicht so“, und dass das mit der Vergewaltigung nicht stimme sowie gemeint habe „schau, dass er ja lang sitzt“ (ON 43 S 75 ff), werden von der Beschwerde beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken im oben aufgezeigten Sinn nicht erweckt.

Vielmehr unternimmt die Tatsachenrüge den Versuch, die

Beweiswürdigung der erkennenden Richter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht wäre zu III./ verpflichtet gewesen, „konkret festzustellen, durch welche Äußerungen der Angeklagte Doris G***** mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedrohte, was schlussendlich dazu geführt hat, dass sie ihn gewähren ließ und sich nicht wehrte und den Beischlaf mit ihm vollzog“, übergeht die tatrichterliche Annahme, wonach sie der Beschwerdeführer auch durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs nötigte, sowie die Konstatierungen, dass die Nötigungsmittel in den zu I./ festgestellten Drohungen und darin zu sehen sind, dass der Angeklagte stets eine Waffe griffbereit bei sich führte (vgl US 2, 5, 7 und 12). Damit geht sie nicht von der

Gesamtheit der tatrichterlichen Konstatierungen aus und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen gesetzlichen

Bezugspunkt (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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