OGH 12Ns11/15m

12Ns11/15mTribunale superiore18 feb 2015

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Ns11/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00011.15M.0218.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Ralph K*****, AZ D 128/13, DV 5/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über den „Einspruch“ des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Jänner 2014 ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*****.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 2/15m über den „Einspruch“ des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Jänner 2014 zu entscheiden.

Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.

Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits mehr als 10 Jahre anhängigen Zivilverfahren der Fall (vgl 12 Ns 83/14y, 12 Ns 99/14a).

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. H***** (§ 45 Abs 2 StPO).

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