12Ns9/15t•OGH 12Ns9/15t
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Ralph K*****, AZ D 37/13-10, DV 39/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über den Einspruch des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. April 2014 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 4/15f über den Einspruch des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. April 2014 zu entscheiden.
Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits seit mehr als zehn Jahren anhängigen Zivilverfahren der Fall (vgl 12 Ns 83/14y, 12 Ns 99/14a).
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. H***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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