8Ob135/14g•OGH 8Ob135/14g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers K***** W*****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung einer Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2013, GZ 14 R 26/13s-36, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 2012, GZ 61 C 4/10p-30, bestätigt wurde, in Ergänzung seines Beschlusses vom 26. Mai 2014, AZ 8 Ob 84/13f, den
Beschluss
gefasst:
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die mit 2.222,66 EUR (darin 370,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 2.107,08 EUR (darin 351,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.
Begründung:
1. In der vorliegenden Außerstreitsache gab der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 24. 5. 2014, AZ 8 Ob 84/13f, dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen im zur Gänze antragsstattgebenden Sinn ab.
Gleichzeitig stellte er aus Anlass des Revisionsrekurses gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Tarifpost 12a GGG, in eventu eine Wortfolge in der Anmerkung 4 zu Tarifpost 12a GGG, als verfassungswidrig aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurde der Endentscheidung vorbehalten.
2. Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund des genannten Antrags mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, GZ G 157/2014-24, die Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 111/2010 als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ersatzlos in Kraft tritt.
3. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden und hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außerkrafttreten gemäß Art 140 Abs 5 BVG gesetzt, dann ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG). In der vorliegenden Außerstreitsache, der die Anlassfallwirkung zugute kommt, ist die als verfassungswidrig aufgehobene Tarifpost 12a GGG als Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren im Rechtsmittelverfahren weggefallen.
Gerichtsgebühren sind nach § 30 Abs 2 Z 1 GGG zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
Bei der Bestimmung der im Anlassfall dem obsiegenden Antragsteller zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren daher die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG nicht mehr zu berücksichtigen (vgl auch 8 Ob 5/12m).
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