12Ns1/15s•OGH 12Ns1/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Hassan M***** wegen des Vergehens nach der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 12 Hv 156/14a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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