OGH 1Nc66/14t

1Nc66/14tTribunale superiore22 dic 2014

Testo completo

OGH 1Nc66/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00066.14T.1222.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 12 Nc 10/14f des Landesgerichts Salzburg anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Aus dem umfangreichen und äußerst unübersichtlich, ursprünglich auf über 800 Druckseiten dargestellten und in noch viel größerem Umfang ergänzten Vorbringen ist erkennbar, dass er seinen Anspruch unter anderem aus behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg und auch des Oberlandesgerichts Linz in diversen Verfahren ableitet.

Das Oberlandesgericht Linz, dem das Landesgericht Salzburg den Akt zur Bestimmung eines anderen Gerichts als zuständig übermittelt hatte, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller mehrfach auch dieses Oberlandesgericht angreife.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wirft doch der Antragsteller auch Organen des Oberlandesgerichts Linz vor, fehlerhafte Entscheidungen gefällt zu haben.

Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.

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