5Ob204/14g•OGH 5Ob204/14g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga L*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhold B*****, vertreten durch Dr. Zsizsik und Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, wegen 45.000 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 30.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2014, GZ 4 R 71/14i41, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. März 2014, GZ 8 Cg 28/12x37, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte zuletzt ein Schmerzengeld von 45.000 EUR wegen fehlerhafter Zahnbehandlungen und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 15.000 EUR sA (unbekämpft rechtskräftig) und wies das Mehrbegehren von 30.000 EUR sA ab.
Die Klägerin bekämpfte in ihrer Berufung die Abweisung des Klagebegehrens und die Kostenentscheidung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den von der Klägerin gemäß § 508 ZPO an das Berufungsgericht gestellten Abänderungsantrag samt Revision gegen das Berufungsurteil nicht an dieses, sondern unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegnen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird (5 Ob 54/14y mwN). Hier beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz exakt 30.000 EUR, übersteigt somit 5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR.
Der Rechtsmittelschriftsatz war daher nicht dem Obersten Gerichtshof sondern ist gemäß § 508 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen.
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