OGH 1Nc60/14k

1Nc60/14kTribunale superiore16 dic 2014

Testo completo

OGH 1Nc60/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00060.14K.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 13/14g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** K*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche aus seiner Meinung nach bewusst unrichtigen Entscheidungen des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz ableiten will.

Das angerufene Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Steyr als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Linz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

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