OGH 15Os110/14m

15Os110/14mTribunale superiore3 dic 2014

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os110/14m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00110.14M.1203.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 10. Juni 2014, GZ 39 Hv 114/13f49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** (im zweiten Rechtsgang; vgl 15 Os 56/13v) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Mai 2009 in M***** ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen Geldbetrag von 82.680,15 Euro, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er „diesen Betrag für sich behielt und der W***** erklärte, diesen für Gegenforderungen die ihm gegenüber der G***** GmbH zustünden, gegenzurechnen“.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Dadurch sollen geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindert werden. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583, RS0118780).

Mit der Wiederholung seiner Verantwortung, er habe den Geldbetrag gutgläubig auf das gegenständliche Septokonto überweisen lassen und teils mit Forderungen aus dem Titel Verzugszinsen, die ihm zugestanden wären, gegenverrechnet, gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig beim Obersten Gerichtshofs erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie mit dem Hinweis darauf, er sei „höchstgradig“ überfordert gewesen, weil es sich (bei der Abrechnung der Liegenschaft) um eine komplizierte zivilrechtliche Frage gehandelt habe, die „selbst für den Sachverständigen teilweise unklar“ gewesen sei.

Auch indem die Beschwerde den Erwägungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite eigenständige Beweiswerterwägungen entgegenstellt und hiezu insbesondere auf die Aussage des Zeugen Ha***** verweist, vermag sie keine qualifizierten Bedenken hervorzurufen (RISJustiz RS0117446); zudem hat sich das Erstgericht mit den angesprochenen Angaben dieses Zeugen konkret auseinandergesetzt (US 11) und dargelegt, weshalb es diese nicht überzeugend fand.

Soweit auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit beweiswürdigenden Erwägungen und dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe im guten Glauben gehandelt, die subjektive Tatseite in Abrede stellt, hält sie nicht wie bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich (RISJustiz RS0099810) an den erstgerichtlichen (Vorsatz des Beschwerdeführers annehmenden; US 10) Konstatierungen fest. Das gilt gleichfalls für die allgemeinen Ausführungen der Rechtsrüge dazu, dass die Tatbestandsmäßigkeit bei (auch irriger) Annahme einer „Aufrechnungslage“ durch den Angeklagten entfiele, gehen sie doch an den hiezu konträren Urteilsannahmen vorbei (US 9 f, 13).

Schließlich wird auch mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte „kein studierter Betriebswirt“ und deshalb von der „Komplexität des Falles“ überfordert gewesen sei, kein Rechtsirrtum des Erstgerichts aufgezeigt, sondern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die angemeldete (ON 50), im schöffengerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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