OGH 12Os118/14s

12Os118/14sTribunale superiore27 nov 2014

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os118/14s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00118.14S.1127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. BachnerForegger, Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gzim K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gzim K***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 23. April 2014, GZ 35 Hv 209/13d99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Gzim K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Gjon J*****, einen Freispruch und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Gzim K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gjon J***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

1. / in der Nacht zum 31. August 2013

a./ in M***** Margarethe H***** Lebensmittel und Zigaretten im Gesamtwert von 100 Euro durch Aufzwängen eines Außenfensters des Gasthofs „Ö*****“;

b./ in P***** vermögenswerte Gegenstände Ilse und Gerhard B***** durch Einsteigen über ein geöffnetes Außenfenster des Gasthauses B*****, wobei es infolge Betretung der Angeklagten auf frischer Tat beim Versuch blieb;

2. / in den Abend und Nachtstunden vom 28. auf den 29. Juli 2013 in N***** Markus Ka***** 400 Euro Bargeld durch Einsteigen über ein zuvor geöffnetes Außenfenster der KaffeeBäckerei;

3. / am 17. oder 18. August 2013 in N*****, Dietmar T***** 3.550 Euro Bargeld, zwei Kellnerbrieftaschen und eine Registrierkasse im Wert von zumindest 300 Euro durch Einsteigen über ein Fenster der Bäckerei „B*****“, welches von außen von Gzim K***** geöffnet werden konnte, wodurch der Fensterhebel eines angrenzenden Fensters, welches sich in Kippstellung befunden hatte, geöffnet werden konnte;

4. / am 29. August 2013 in E***** Gottfried L***** eine Ledergeldbörse samt Bargeld im Gesamtwert von 120 Euro durch Einsteigen über ein wie zu Spruchpunkt 3./ geöffnetes Fenster des Gasthauses L*****.

Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gzim K*****, der keine Berechtigung zukommt.

Zu Urteilsfaktum 2./ kritisiert die Tatsachenrüge (Z 5a, dSn Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe vollkommen außer Acht gelassen, dass die Zeugen Nue K***** und Marla Hy***** (ON 98 S 8 ff), die Lichtbilder Beilage ./C und ein Einreisestempel vom 31. Juli 2013 im Reisepass des Angeklagten (ON 67) belegten, dass sich dieser zum inkriminierten Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten habe. Demgegenüber sind die Tatrichter jedoch unter weitgehender Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse davon ausgegangen, dass der an lange PKW-Fahrten gewöhnte Beschwerdeführer trotz seiner Teilnahme an einer Hochzeit im Kosovo am 27. Juli 2013 am darauffolgenden Tag nach Österreich zurückgekehrt und sich nach der Tatbegehung erneut in den Kosovo begeben haben kann, ohne dass dies seinem Vater, dem Zeugen Nue K*****, in Erinnerung geblieben oder überhaupt aufgefallen sein müsste (US 14 f). Die Zeugin Marla Hy***** bestätigte lediglich die Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers bei der Hochzeit, sodass ihre Aussage nicht gesondert erörterungsbedürftig war.

Zu 4./ vermag die Tatsachenrüge mit dem Hinweis auf die isoliert herausgegriffene Verantwortung des Angeklagten Gjon J***** „Das mit den 120 Euro habe ich auch gemacht“ (ON 73 S 13) und den Umstand, dass die Zeugin Christine E***** nur von einem Täter gesprochen habe (ON 73 S 29 f), schon deshalb keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RISJustiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken, weil der Zweitangeklagte den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seiner Vernehmung zu diesem Faktum sehr wohl belastete (ON 73 S 14) und das Erstgericht nicht feststellte, dass dieser auch in das Gasthaus eingestiegen ist (US 10).

Soweit der gegen das ganze Urteil gerichtete

Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche 1./ und 3./ erfasst, ist auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen, weil der Nichtigkeitswerber insofern weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu ergangenen Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 SPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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