11Ns62/14b•OGH 11Ns62/14b
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Semir Y***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 10 U 115/14x des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Anregung des Bezirksgerichts Donaustadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Donaustadt abgenommen und dem Bezirksgericht Bludenz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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