10ObS142/14a•OGH 10ObS142/14a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Alexander Cabjolsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, AdalbertStifter-Straße 65, 1201 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. September 2014, GZ 8 Rs 118/14b31, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft. Sie liegt schon deshalb nicht vor, weil sich auf der Urschrift des unwidersprochenen Protokolls der mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 2014 ein Aktenvermerk des Verhandlungsrichters findet, nach dem die Klägerin erklärt hat, keinen Dolmetscher zu benötigen.
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