8Ob114/14v•OGH 8Ob114/14v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.
Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Urbanek Rudolph, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Katharina A*****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 2014, GZ 12 R 28/14x24, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Auslegung von Verträgen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RISJustiz RS0042936 mwN). In ihrer Bedeutung darüber hinausgehende Fragen, die für die Entscheidung maßgeblich wären, vermag die Revision aber nicht darzustellen.
Im Wesentlichen geht es darum, dass eine der Beklagten und ihrem Ehegatten gehörende Liegenschaft über die klagende Immobilienmaklergesellschaft veräußert werden sollte. Der Provisionsanspruch der klagenden Maklerin sollte dabei nach Abschluss des Kaufvertrags entstehen. Dies wurde auch von der Klägerin dahin verstanden, dass erst mit Erlag auf das Treuhandkonto der Kaufvertrag als abgeschlossen gilt und die Provision fällig wird. Nachdem über das Vermögen des Ehegatten das Konkursverfahren eröffnet wurde, wurde die Vereinbarung in Übereinstimmung mit dem Masseverwalter dahin ergänzt, dass das Erfordernis einer rechtskräftigen Genehmigung des Kaufvertrags durch das Insolvenzgericht als Voraussetzung für den Provisionsanspruch vereinbart wurde. Diese Genehmigung wurde hinsichtlich des Kaufvertrags mit einem von der klagenden Maklerin beigebrachten Kaufinteressenten verweigert, da mittlerweile ein höheres Anbot eines anderen Interessenten vorlag.
Warum es den Vertragsparteien nicht möglich sein sollte, auf die insolvenzrechtliche Genehmigung für den gemeinsamen Provisionsanspruch abzustellen, vermag die Klägerin nicht darzustellen. Es sollte ja die gesamte Liegenschaft und nicht ein einzelner Miteigentumsanteil verkauft werden. Ebenso wenig kann von einer rechtswidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts die Rede sein, wenn vor der Genehmigung durch das Insolvenzgericht noch ein besseres Kaufanbot vorliegt. Das in der Ergänzung der Provisionsvereinbarung festgehaltene Erfordernis der Genehmigung durch das Insolvenzgericht hat ja die Zielsetzung, Nachteile für die Masse zu vermeiden (RISJustiz RS0107284).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.