5Ob118/13h•OGH 5Ob118/13h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, , vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Matthias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR; Gesamtstreitwert: 36.000 EUR) über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2014, 5 Ob 118/13h, wird in seinem Kostenausspruch zu Punkt D, erster Absatz dahin berichtigt, dass er zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.865,32 EUR (darin enthalten 698,72 EUR USt und 673 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die mit 3.453,32 EUR (darin enthalten 424,47 EUR USt und 906,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Um die Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Die Berichtigung gemäß § 419 ZPO beruht auf einem unterlaufenen Rechenfehler. Richtigerweise ist entsprechend den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in Punkt 11. seiner Entscheidung von einem Obsiegen der klagenden Partei auf einer Bemessungsgrundlage von 33.000 EUR und einem Ersatz für die Klage, den Zustellantrag, den vorbereitenden Schriftsatz und die Verrichtung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25. Juni 2012 samt Fahrkosten auszugehen.
Um die Durchführung der Berichtigung ist das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 120/11g, 9 Ob 11/11z ua).
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