OGH 20Os4/14k

20Os4/14kTribunale superiore11 nov 2014

Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Testo completo

OGH 20Os4/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0200OS00004.14K.1111.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Haslinger und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richterin Dr. WallnerFriedl als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. Roland G*****, Dr. Josef K*****, Mag. Helmut L*****, Mag. Roland S***** und Mag. Thomas B*****, alle Rechtsanwälte in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufungen der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. August 2013, D 51/12 (DV 10/13), Tz 61, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwaltes der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Mag. Lughofer LL.M., und aller Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Sämtliche Disziplinarbeschuldigte werden von dem wider sie erhobenen Disziplinarvorwurf der Nichtbezahlung bei der Staatsanwaltschaft Linz im Sommer 2012 bestellter Aktenkopien freigesprochen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Disziplinarbeschuldigten Dr. G*****, Dr. K*****, Mag. L*****, Mag. S***** und Mag. B***** wegen Verstoßes gegen § 3 RLBA und § 10 Abs 2 RAO der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.

Danach haben sie als gemäß Eingabe vom 6. Juni 2012 ausgewiesene Vertreter von Jusita J*****, obwohl ihre Kanzlei am 12. Juni 2012 eine kostenpflichtige Aktenkopie bestellt hatte, diese bestellte und zugesandte Aktenkopie am 15. Juni 2012 nicht angenommen und nicht bezahlt und trotz Zusage ihrer Konzipientin Mag. Alexandra Br***** vom 4. Juli 2012, diese abzuholen, dennoch bisher nicht abgeholt und die Kopiegebühren in Höhe von 21,60 Euro nicht bezahlt und somit übernommene Verpflichtungen ihrer Rechtsanwaltskanzlei nicht erfüllt.

Hiefür wurden über die Disziplinarbeschuldigten Geldbußen in der Höhe von je 2.000 Euro verhängt.

Dagegen richten sich die fristgerechten Berufungen aller Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die in gesonderten Schriftsätzen, aber im Wesentlichen inhaltsgleich erhoben werden.

Der Kammeranwaltstellvertreter beantragte in seiner Gegenäußerung, den Berufungen keine Folge zu geben.

Zutreffend wenden die Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ein, dass dem angefochtenen Erkenntnis kein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, aus dem ein konkret disziplinär fassbares Verhalten eines bestimmten Disziplinarbeschuldigten abgeleitet werden kann.

Tatsächlich ist den erstinstanzlichen Ausführungen lediglich der objektive Vorgang der Nichtbezahlung einer bestellten Aktenkopie zu entnehmen (ES 46), wobei der Disziplinarrat mangels Bekanntgabe des „zuständigen“ Sachbearbeiters in der Rechtsanwälte OG durch die Disziplinarbeschuldigten und Erfolglosigkeit des diesbezüglichen Beweisverfahrens die disziplinäre Haftung in einem „Organisationsverschulden“ erblickte, ohne allerdings (auch) dieses konkret einem oder mehreren Disziplinarbeschuldigten zuzurechnen (ES 9 f).

Den an sich rechtsrichtigen Überlegungen zu § 3 RLBA und § 10 Abs 2 RAO (ES 10 f) fehlt somit die unabdingbare Basis der Feststellung eines persönlich vorwerfbaren Verhaltens (§ 1 Abs 1 DSt, vgl Feil/Wennig Anwaltsrecht8 855), das einem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren nachzuweisen ist, um zu einer Verurteilung zu gelangen. Die zivilrechtliche Haftung aller Gesellschafter für die Begleichung einer Forderung gegen die OG reicht zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht hin.

Das angefochtene Erkenntnis war daher ohne dass auf die weiteren Rechtsmittelausführungen einzugehen war in Stattgebung der Berufungen aufzuheben und da für einen Schuldspruch erforderliche Feststellungen auch in einem zweiten Rechtsgang nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu erwarten sind in der Sache selbst auf einen Freispruch zu erkennen.

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