3Ob128/14s•OGH 3Ob128/14s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. N*****, und 2. M*****, beide , Vater: A, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, Mutter: G*****, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Der Spruch des Beschlusses vom 21. August 2014, AZ 3 Ob 128/14s, wird dahin berichtigt, dass es anstelle von „Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ...“ zu lauten hat:
„Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ...“.
Begründung:
Die aus dem Kontext klar ersichtliche offenbare Unrichtigkeit war zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO). Die Berichtigung ist vom Erstgericht vorzunehmen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.