13Os104/14i•OGH 13Os104/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Samson B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juli 2014, GZ 55 Hv 97/14g23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samson B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung (zu Punkt A des Schuldspruchs) am 17. Mai 2014 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in 16 Fällen Verfügungsberechtigte von im Urteil einzeln angeführten Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und willigkeit sowie darüber, berechtigter Inhaber der bei den Tathandlungen benützten gefälschten Kreditkarten, mithin unbaren Zahlungsmittel, zu sein, zu im Urteil näher bezeichneten Handlungen (in einem Fall zu Dienstleistungen, ansonsten zur Herausgabe von Waren) verleitet oder zu verleiten versucht, wodurch die genannten Unternehmen im 3.000 Euro übersteigenden Ausmaß von insgesamt 29.636,39 Euro geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO zu Gunsten des Angeklagten ergriffene, ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit zum Schuldspruch A gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
Soweit hier von Bedeutung stellte das Erstgericht im Wesentlichen fest, der Angeklagte habe seinen Mittäter in London kennengelernt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, nach Wien zu fliegen, um dort mit (vom Mittäter) „gefälschten Kreditkarten unter Vorgabe, berechtigter Karteninhaber zu sein, diverse hochpreisige Waren, insbesondere Elektronikgeräte zu erwerben“. Diesen Plan hätten beide Täter in Wien in verschiedenen Geschäften verwirklicht. Die Waren habe der Beschwerdeführer sogleich seinem Mittäter übergeben. In einigen Fällen seien die (Kreditkarten-)Transaktionen fehlgeschlagen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden. Für „die Begehung der strafbaren Handlungen“ hätte er von seinem Mittäter „im Gegenzug vereinbarungsgemäß € 700,- bis € 800,-“ erhalten sollen. Dabei sei es dem Beschwerdeführer darauf angekommen, „sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien unter Verwendung falscher unbarer Zahlungsmittel für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen“ (US 7 ff).
Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit gründeten die Tatrichter auf die „im Hinblick auf die aufwendige und professionelle Begehungsweise“, die Anfertigung eines falschen Ausweises, „die Faktenvielzahl und die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten“ schlüssig erscheinende geständige Verantwortung (US 10).
Der Mängelrüge zuwider enthalten diese Feststellungen und die Begründung keinen Widerspruch (Z 5 dritter Fall). Weshalb es nach Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen ausgeschlossen sein soll (vgl RIS-Justiz RS0117402), dass der Beschwerdeführer von seinem Mittäter ein im Vorhinein bestimmtes Entgelt für die Betrugshandlungen in Wien hätte erhalten sollen und darüber hinaus die Absicht gehabt habe, (im Fall des Erfolgs dieser Unternehmungen) weiter zu delinquieren und sich dadurch eine fortlaufende Einnahme (für einen längeren Zeitraum) zu verschaffen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ebenso wenig, dass die Konstatierung, die beiden Täter hätten sich erst einen Tag vor den inkriminierten Taten zufällig in London kennengelernt, im Widerspruch zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung stehe.
Die Kritik, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien (bloß) mit dem Hinweis auf das (übrigens ausdrücklich auch zur gewerbsmäßigen Begehung abgelegte [ON 22 S 7]) Geständnis und die Faktenvielzahl offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der oben wiedergegebenen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) unterstellt dem Erstgericht spekulativ, „übersehen“ zu haben, dass „nicht schon die fortlaufende Begehung von Betrugshandlungen über einen mehrwöchigen Zeitraum die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit“ herstelle, sondern „zusätzlich Vorsatz auf fortlaufende Verschaffung einer Einnahmequelle erforderlich“ sei. Sie übergeht dabei die unmissverständlichen mängelfrei begründeten Feststellungen (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO (Lendl, WKStPO § 390a Rz 6).
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