OGH 1Nc47/14y

1Nc47/14yTribunale superiore15 ott 2014

Testo completo

OGH 1Nc47/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00047.14Y.1015.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 36/14d anhängigen Rechtssache der Antragstellerin DI D***** G*****, Slowakei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die sie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

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