13Os75/14z (13Os76/14x)•OGH 13Os75/14z (13Os76/14x)
13Os75/14z (13Os76/14x)Tribunale superiore9 ott 2014
Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert V***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 2 U 36/12i des Bezirksgerichts Enns, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 22. August 2012 (ON 8) und andere Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 2 U 36/12i des Bezirksgerichts Enns verletzen
(1) die Verfügung der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung und des Strafantrags ohne Anschluss einer Übersetzung zumindest des wesentlichen Inhalts dieser Urkunden in die ungarische Sprache (ON 1 S 3) § 427 Abs 1 erster Satz StPO iVm Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union BGBl III 2005/65,
(2) die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 22. August 2012 in Abwesenheit des Angeklagten (ON 7) § 427 Abs 1 StPO und
(3) die Verlesung des Protokolls über die ermittlungsbehördliche Vernehmung der Zeugin Romana P***** im Rahmen der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung (ON 7 S 2) § 252 Abs 1 StPO iVm § 447 StPO.
Das Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. August 2012 (ON 8) wird aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Bezirksgerichts Enns verwiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Linz brachte am 12. Juni 2012 beim Bezirksgerichts Enns gegen den slowakischen Staatsangehörigen Robert V***** Strafantrag wegen einer dem Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unterstellten Tat ein (ON 1 S 2, ON 3).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 ordnete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Enns die Zustellung des Strafantrags und der Ladung zur Hauptverhandlung an den nach der Aktenlage in der Slowakei aufhältigen, der deutschen Sprache unkundigen, vielmehr ungarischsprachigen (ON 2 S 1, 5 und 11) Angeklagten an, ohne dabei die Übersetzung dieser Urkunden oder zumindest deren wesentlichen Inhalts in die ungarische Sprache zu veranlassen (ON 1 S 3).
In der am 22. August 2012 in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung (ON 7) verlas die Einzelrichterin die ON 2 und 4 der Akten (ON 7 S 2), also auch das Protokoll über die ermittlungsbehördliche Vernehmung der Zeugin Romana P***** (ON 2 S 15 f).
Mit hienach ergangenem Abwesenheitsurteil wurde Robert V***** strafantragskonform des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt (ON 7 S 3, ON 8).
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die beschriebenen Vorgänge mit dem Gesetz nicht im Einklang:
(1) Nach § 427 Abs 1 erster Satz StPO darf bei sonstiger Nichtigkeit nur dann in Abwesenheit des Angeklagten die Hauptverhandlung durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß § 164 StPO oder § 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt worden ist.
Hält sich der Angeklagte im Ausland auf und verlangen zwischenstaatliche Vereinbarungen für diesen Fall die Übersetzung zuzustellender Urkunden, so ist die Ladung nur dann im Sinn des § 427 Abs 1 erster Satz StPO wirksam zugestellt, wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist (15 Os 57/11p).
Fallbezogen wurde dem Angeklagten ein Vergehen angelastet (§ 17 StGB iVm § 127 StGB), war er zum Anklagevorwurf vernommen worden (ON 2 S 11 bis 13) und wurde ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt (ON 1 S 3), wobei die Zustellung des Strafantrags und der Ladung zur Hauptverhandlung mit internationalem Rückschein der diesbezüglichen zwischenstaatlichen Vereinbarung entsprach (Art 5 Abs 1 des Vertrags über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [EURHÜ] BGBl III 2005/65).
Ist aber im Fall einer Zustellung einer Urkunde im Sinn des Art 5 Abs 1 EURHÜ wie hier der zustellenden Behörde bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, kundig ist, so hat sie gemäß Art 5 Abs 3 EURHÜ die Übersetzung der Urkunde oder zumindest deren wesentlichen Inhalts in diese andere Sprache zu veranlassen.
Die Verfügung vom 6. Juli 2012 (ON 1 S 3), mit der die Zustellung des Strafantrags und der Ladung zur Hauptverhandlung ohne Veranlassung der erforderlichen Übersetzung angeordnet worden ist, verletzt somit § 427 Abs 1 erster Satz StPO iVm Art 5 Abs 3 EURHÜ.
(2) Nach § 252 Abs 1 StPO der gemäß § 447 StPO auch im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gilt dürfen (unter anderem) Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Fällen verlesen werden.
Da hinsichtlich der Zeugin Romana P***** keiner der dort genannten Ausnahmefälle vorlag, verstieß die in der Hauptverhandlung vorgenommene Verlesung (ON 7 S 2) des Protokolls über die ermittlungsbehördliche Vernehmung dieser Zeugin (ON 2 S 15 f) gegen § 252 Abs 1 StPO iVm § 447 StPO.
Insbesondere konnte aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht dessen Einverständnis mit der Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) abgeleitet werden (12 Os 91/02, SSt 64/71; RISJustiz RS0117012; jüngst 14 Os 23/14k, 24/14g).
Da eine dem Angeklagten nachteilige Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung durch Aufhebung des Abwesenheitsurteils und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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