Bsw37873/04•AUSL EGMR Bsw37873/04
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Konovalova gg. Russland, Urteil vom 9.10.2014, Bsw. 37873/04.
Art. 8 EMRK, Art. 3 EMRK - Anwesenheit von Studierenden bei Entbindung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am Morgen des 23.4.1999 wurde die schwangere Bf. mit Wehen ins Krankenhaus gebracht. Nach der Aufnahme wurde ihr eine Broschüre des Krankenhauses ausgehändigt, in der unter anderem ein warnender Hinweis auf die mögliche Beteiligung von Patienten an der klinischen Ausbildung enthalten war. Demnach finde die medizinische Behandlung in Kombination mit der Ausbildung von Studenten im Bereich der Geburtshilfe und der Gynäkologie statt. Es seien daher alle Patienten in den Studienprozess eingebunden. Zu welchem Zeitraum die Bf. die Broschüre ausgehändigt bekommen hat, ist unklar.
Bei der ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Bf. in der vierzigsten Woche schwanger und die Schwangerschaft mit Komplikationen verbunden sei. Aufgrund der Diagnose wurde die Bf. in einen medikamentös indizierten Schlaf versetzt. Zwischen 14:00 und 22:00 Uhr hatte die Bf. mehrere ärztliche Untersuchungen. Gegen 15:00 Uhr wurde der Bf. nach ihren Angaben mitgeteilt, dass die Entbindung für den nächsten Tag geplant sei und von Medizinstudenten beobachtet werde. Um 22:00 Uhr wurde die Bf. in einen medikamentös indizierten Schlaf versetzt. Am nächsten Morgen wachte die Bf. auf und hatte starke Wehen. Der Arzt beurteilte den Gesundheitszustand der Bf. und des Fötus als zufriedenstellend und plante eine Vaginalentbindung. Laut der Bf. äußerte sie im Entbindungsraum einen Einwand über die Anwesenheit der Medizinstudenten während der Geburt. Die Geburt dauerte von 10:00 bis 10:35 Uhr in Beisein von Ärzten und Medizinstudenten, welche offensichtlich Informationen über den Gesundheitszustand der Bf. und deren medizinischen Behandlung erhalten hatten.
Am 10.8.1999 erhob die Bf. eine Beschwerde gegen das Krankenhaus, mit der sie eine Entschädigung für immateriellen Schaden wegen der verzögernden Maßnahmen bei der Geburt forderte. Die Krankenhausverwaltung führte eine interne Untersuchung über die Behandlung der Bf. durch. In einem Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung vom 14.8.1999 wurde ausgeführt, dass die Behandlung der Bf. nach den notwendigen Standards durchgeführt wurde und sie über die Anwesenheit der Medizinstudenten informiert worden sei. Die Anwesenheit der Medizinstudenten hätte keinen negativen Einfluss auf die Geburt haben können. Am 19.8.1999 wies das Krankenhaus die Beschwerde der Bf. ab.
Am 27.7.2000 klagte die Bf. das Krankenhaus vor dem Bezirksgericht St. Petersburg. Sie begehrte Ersatz für immateriellen Schaden und eine öffentliche Entschuldigung für die vorsätzliche Geburtsverzögerung und die nicht autorisierte Anwesenheit Dritter während der Geburt. Ein vom Gericht beigeholtes Gutachten führte aus, dass die Anwesenheit der Medizinstudenten keinen Einfluss auf den Geburtsvorgang gehabt haben konnte und dass die Krankenakte der Bf. keine Hinweise auf eine vorsätzliche Verzögerung der Geburt enthalte, um das Beisein der Medizinstudenten zu arrangieren. Am 25.11.2003 wies das Gericht die Klage der Bf. ab. Es stützte sich auf das Gutachten und befand, dass die Qualität der Behandlung der Bf. adäquat gewesen wäre. Eine schriftliche Zustimmung zur Anwesenheit der Studenten sei nach dem Gesundheitsgesetz nicht erforderlich.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Anwesenheit der Medizinstudenten während der Geburt ihres Kindes.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(38) Die vorliegende Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(41) [...] Angesichts der sensiblen medizinischen Behandlung, der sich die Bf. unterzogen hat, und der Tatsache, dass Medizinstudenten diese beobachteten und dadurch Zugang zu den vertrauenswürdigen medizinischen Daten betreffend den Zustand der Bf. hatten, besteht kein Zweifel, dass eine derartige Vorgangsweise einen Eingriff in das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt .
(43) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Anwesenheit von Medizinstudenten während der Geburt durch Art. 54 Gesundheitsgesetz erlaubt war. [...] Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Eingriff in das Privatleben der Bf. ohne rechtliche Grundlage erfolgte.
(44) Zur gleichen Zeit stellt der GH fest, dass Art. 54 eine rechtliche Vorschrift genereller Natur ist, die prinzipiell auf die Einbeziehung von Medizinstudenten in Behandlungen zum Zwecke der Ausbildung zielt. Diese Bestimmung delegierte regulatorische Angelegenheiten in diesem Bereich, [...] und enthielt keine speziellen Regeln, um die Privatsphäre der Patienten zu schützen. Insbesondere beinhaltet die Vorschrift keine geeigneten Mechanismen zum Schutz der Privatsphäre von Patienten in solchen Situationen. Der GH möchte darauf hinweisen, dass die entsprechenden Vorschriften erst acht Jahre nach dem Ereignis vom Ministerium für Gesundheit und Soziales angenommen wurden. [...] Diese Bestimmungen enthalten eine passende Schutzvorrichtung, wonach Medizinstudenten nur an der Behandlung teilnehmen dürfen, wenn der Patient zugestimmt hat.
(45) Nach Ansicht des GH stellt das Fehlen von Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Eingriffe in Patientenrechte im nationalen Recht zu dem Zeitpunkt einen erheblichen Mangel dar, welcher unter den Umständen des vorliegenden Falles durch die Art und Weise weiter erschwert wurde, wie das Krankenhaus und die nationalen Gerichte an die Frage herangingen.
(46) Der GH möchte zuerst darauf hinweisen, dass die Informationsbroschüre, auf welche das Krankenhaus im nationalen Verfahren verwies, einen eher vagen Hinweis auf die Einbeziehung der Studenten ohne echte Definition des genauen Rahmen und Ausmaßes der Einbindung enthielt. Ferner ist die Information auf eine Art und Weise präsentiert worden, die den Anschein gab, dass die Teilnahme zwingend war und es für die Bf. keine Wahl gab, ob sie den Studenten die Teilnahme verweigerte oder nicht. Unter diesen Umständen ist es schwierig zu sagen, dass die Bf. eine vorherige Benachrichtigung über diese Vorgehensweise erhalten hat und die exakten Folgen vorhersehen konnte.
(47) Vielmehr erfuhr die Bf. einen Tag vor der Geburt von der Anwesenheit der Medizinstudenten, zwischen zwei medikamentös indizierten Schlafdosen, während sie bereits einige Zeit aufgrund der anhaltenden Wehen in einem Zustand von extremem Stress und starker Ermüdung war. Es ist unklar, ob die Bf. betreffend die Teilnahme von Studenten eine Wahl hatte und ob sie unter den gegebenen Umständen zu einer klaren Entscheidung in Kenntnis der Sachlage überhaupt in der Lage war.
(48) Im Hinblick auf die Prüfung der nationalen Gerichte über den zivilrechtlichen Klageweg der Bf. stellt der GH fest, dass die anwendbare rechtliche Vorschrift die Angelegenheit nicht im Detail regelte und daher vom Krankenhaus nicht erforderte, dass dieses das Einverständnis der Bf. einholte. Wenn auch die nationalen Gerichte unter dem anwendbaren nationalen Recht kein schriftliches Einverständnis als notwendig erachteten, so befanden diese, dass eine stillschweigende Einwilligung erfolgt war. Selbst wenn diese Feststellung irgendeine Bedeutung für den Verfahrensausgang hatte, bleibt sie unzuverlässig, weil die Gerichte sich einfach auf die Aussagen des Arztes verlassen haben, ohne andere Zeugen zu befragen wie anderes medizinisches Personal und die betreffenden Studenten. Noch wichtiger ist, dass die nationalen Gerichte keine anderen wichtigen Umstände dieses Falles berücksichtigten, wie die angeblich mangelhafte Information durch die Krankenhausbroschüre, die verwundbare Lage der Bf. während der Mitteilung und die Verfügbarkeit anderer alternativer Vorgangsweisen für den Fall, dass die Bf. die Anwesenheit der Studenten während der Geburt ablehnt.
(49) In diesem Lichte erachtet der GH, dass die Anwesenheit der Medizinstudenten während der Geburt des Kindes der Bf. am 24.4.1999 wegen des Mangels ausreichender prozessualer Schutzvorrichtungen im innerstaatlichen Recht gegen einen willkürlichen Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 8 EMRK nicht mit dem Erfordernis der Gesetzmäßigkeit iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK im Einklang stand.
(50) Es hat daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(51) Berufend auf Art. 3 EMRK behauptet die Bf., dass die Durchführung der Geburt mangelhaft war und ihre Entbindung vorsätzlich verzögert wurde, damit Medizinstudenten anwesend sein konnten. [...]
(52) Der GH ist der Ansicht, dass die Vorwürfe der fehlerhaften Durchführung und der vorsätzlichen Verzögerung der Geburt [...] im Zivilprozess aufgeworfen wurden. Die Gerichte untersuchten dieses Vorbringen im Detail. [...] Die Akte enthält keine Hinweise, welche es dem GH ermöglichen würden, zu anderen Schlüssen zu gelangen.
(53) Unter diesen Umständen beschließt der GH, dass die Beschwerde der Bf. unter Art. 3 EMRK offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Y. F./TR v. 22.7.2003
Ternovszky/H v. 14.12.2010 = NL 2010, 366
Evans/GB v. 10.4.2007 (GK) = NL 2007, 90
V. C./SK v. 8.11.2011 = NL 2011, 348
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 09.10.2014, Bsw. 37873/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 414) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Konovalova.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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