OGH 15Os107/14w

15Os107/14wTribunale superiore1 ott 2014

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os107/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00107.14W.1001.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pero M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 2014, GZ 62 Hv 53/14p29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pero M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. März 2014 in W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der B***** AG 2.470 Euro abgenötigt, indem er Mario D***** mit einer Pistole bedrohte und ihn aufforderte, die Kassa zu öffnen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Diese schlägt fehl.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert die auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).

Diesen Anforderungen wird die einen Feststellungsmangel zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Entzugszustand des Nichtigkeitswerbers behauptende Beschwerde (Z 9 lit b) nicht gerecht, indem sie die sehr wohl getroffenen, jedoch gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (US 6) bestreitet.

Soweit sie dazu auch vorbringt (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten die Aussage des Angeklagten, er habe sich zum Tatzeitpunkt in einem „RauschgiftZustand“ befunden (ON 28 S 11), mit Stillschweigen übergangen, zeigt sie kein bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gebliebenes erhebliches Verfahrensergebnis auf, zumal der - geständige Beschwerdeführer die Tatbegehung detailgenau schildern konnte und sich mit einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch oder Entzugszustand gar nicht verantwortete (ON 2 S 99 ff, 105 ff; ON 4; ON 28 S 5 ff).

Die Sanktionsrüge (Z 11) spricht mit ihren Erwägungen zu den Tatfolgen, dem Grad der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bloß Berufungsgründe an.

Soweit der Beschwerdeführer die Begründung für die angenommene Vorstrafenbelastung kritisiert (Z 11 iVm Z 5) verkennt er, dass das Gericht bei der Strafbemessung nicht konkrete Vorstrafen, sondern ausgehend von den getroffenen Feststellungen (US 4) „einschlägige Vorstrafen“ als erschwerend gewertet hat (US 9; Ratz, WKStPO § 281 Rz 698). Die diesbezügliche Begründung ist, zumal ein Verstoß gegen die Strafbefugnis (Z 11 erster Fall) nicht behauptet wird, mit Mängelrüge nicht zu bekämpfen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 669, 693).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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