AUSL EGMR Bsw67810/10

Bsw67810/10Altro tribunale30 set 2014

Testo completo

AUSL EGMR Bsw67810/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Gross gg. die Schweiz, Urteil vom 30.9.2014, Bsw. 67810/10.

Spruch

Art. 8 EMRK - Zugang für Sterbewillige zu tödlichem Medikament.

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (9:8 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1931 geborene Bf. wählte am 10.11.2011 den Freitod. Sie hatte bereits viele Jahre zuvor den Wunsch geäußert, ihrem Leben ein Ende bereiten zu dürfen. Als Grund dafür gab sie an, mit den Jahren immer gebrechlicher geworden und nicht mehr gewillt zu sein, die Abnahme ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten hinzunehmen. Die Bf. wollte daraufhin ihrem Leben mit einer tödlichen Dosis des verschreibungspflichtigen Präparats Natrium-Pentobarbital ein Ende setzen. Die von ihr konsultierten Mediziner weigerten sich jedoch, ihr ein Rezept auszustellen. Ein Antrag an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf Aushändigung von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital blieb erfolglos. Das Bundesgericht wies eine im Instanzenweg erhobene Beschwerde mit dem Hinweis ab, die Bf. erfülle nicht die Voraussetzungen der medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften vom 25.11.2004 betreffend die Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende, da sie an keiner tödlich verlaufenden Krankheit leide.

Am 10.11.2010 erhob die Bf. über ihren Rechtsvertreter Beschwerde an den EGMR.

Am 24.10.2011 erhielt Letztere von Dr. U., einem Arzt, ein Rezept für 15 Gramm Natrium-Pentobarbital ausgehändigt. Am 10.11.2011 setzte sie damit ihrem Leben mit Unterstützung der Sterbehilfe-Organisation EXIT ein Ende. Der EGMR wurde über ihr Ableben erst am 7.1.2014 – zu diesem Zeitpunkt hatte die II. Kammer bereits ihr Urteil gesprochen – informiert (siehe Z. 19).

Rechtsausführungen:

(19) Die Regierung setzte den GH in ihrem Memorandum vom 7.1.2014 darüber in Kenntnis, dass man die Situation der Bf. in ihrer Heimatgemeinde geprüft und sich herausgestellt habe, dass diese bereits am 10.11.2011 – rund eineinhalb Jahre vor Ergang des Kammer-Urteils – verstorben war. Sie stellte daraufhin den Antrag, die Beschwerde wegen Missbrauch des Beschwerderechts iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK für unzulässig zu erklären.

(20-21) Die Regierung bringt vor, der Rechtsvertreter der Bf. habe es nicht nur verabsäumt, den GH über den Tod seiner Klientin zu informieren [...], sondern diesen auch getäuscht, indem er in an den EGMR gerichteten Schreiben den Eindruck erweckt habe, die Bf. wäre noch am Leben. [...]

(22) Der Rechtsvertreter der Bf. entgegnet, er habe seit Jänner 2010 keinen persönlichen Kontakt mehr mit seiner Klientin gehabt und sei erst am 9.1.2014 von der Regierung über ihr Ableben verständigt worden.

(23) Darüber hinaus habe die Bf. verlangt, die gesamte Korrespondenz ihres Rechtsvertreters mit dem EGMR Herrn F., einem Pastor im Ruhestand (der ehrenamtlich für EXIT arbeitet) zu übermitteln. Grund für dieses Arrangement sei unter anderem die Tatsache gewesen, dass direkt an die Bf. gerichtete Briefe ihres Rechtsvertreters bei ihr Stress ausgelöst und den Beistand einer Vertrauensperson notwendig gemacht hätten. Im Jänner 2010 sei vereinbart worden, dass Herr F. der Bf. Nachrichten persönlich überbringe und sie ihr erläutere. Der Rechtsvertreter der Bf. habe diese Instruktionen befolgt.

(24) Er habe nach der am 9.1.2014 erfolgten Verständigung Herrn F. sofort kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, dass er ihn vom Ableben der Bf. auf deren ausdrücklichen Wunsch hin nicht verständigt hatte, da diese die Befürchtung gehegt habe, das anhängige Verfahren vor dem EGMR würde in diesem Fall nicht fortgesetzt werden [...] und dass sie eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht wünsche, da sie »anderen Personen in ihrer Situation den Weg ebnen« wolle. Herr F. habe sich als geistlicher Berater außerstande gesehen, den Wunsch der Bf. abzulehnen. Der Rechtsvertreter sah es als bedauerlich an, nicht über das Ableben der Bf. informiert worden zu sein, ansonsten hätte er den EGMR darüber ordnungsgemäß verständigt und einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt.

(26) Im vorliegenden Fall möge der EGMR das Verfahren fortsetzen, da die Beschwerde wesentliche, im öffentlichen Interesse liegende Fragen hinsichtlich der Beachtung der Konvention aufwerfe. Die »Euthanasie« sei in vielen europäischen Staaten ein strittiges und vieldiskutiertes Thema. Naturgemäß würden Fälle von älteren oder kranken Personen an den EGMR herangetragen. Sollten Verfahren im Fall des Todes des oder der Bf. systematisch beendet werden, würden die aufgeworfenen Fragen vom EGMR niemals einer Klärung zugeführt werden.

Bewertung durch den GH

(28) Der GH erinnert daran, dass nach Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK eine Individualbeschwerde wegen Missbrauch des Beschwerderechts für unzulässig erklärt werden kann, falls sich diese unter anderem auf unwahre Angaben stützt. Die Unterbreitung unvollständiger und insofern irreführender Informationen kann ebenfalls als missbräuchlich eingestuft werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die entsprechende Information den Kern des Falls betrifft und keine zufriedenstellende Erklärung für das Versäumnis der Offenlegung dieser Information geliefert wurde. Ähnliches gilt, wenn sich neue und wichtige Entwicklungen im anhängigen Verfahren vor dem EGMR ereignen und der Bf. es entgegen Art. 47 Abs. 7 VerfO unterlassen hat, dem GH die betreffende Information zu übermitteln und ihn dadurch daran hindert, über den Fall in voller Kenntnis der Fakten zu entscheiden. Allerdings muss auch in solchen Fällen eine absichtliche Irreführung seitens des Bf. mit ausreichender Gewissheit festgestellt worden sein.

(29) Im vorliegenden Fall behauptete die Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da die Schweizer Behörden, indem sie ihr die Möglichkeit verwehrten, eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital zu bekommen, ihr Recht, über Zeitpunkt und Art ihres Todes zu entscheiden, missachtet hätten. In ihrem Urteil vom 14.5.2013 stellte die II. Kammer mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest – eine Schlussfolgerung, die auf die Annahme gestützt war, die Bf. wäre zu diesem Zeitpunkt noch am Leben.

(30-31) Über die Tatsache, dass die Bf. bereits am 24.10.2011 ein Rezept für Natrium-Pentobarbital erhalten und damit schließlich ihrem Leben ein Ende bereitet hatte, wurde der GH lediglich von der Regierung in Kenntnis gesetzt, nachdem der Fall bereits an die Große Kammer verwiesen worden war [...].

(32) Der GH nimmt Notiz von der Erklärung des Rechtsvertreters der Bf., wonach er vom Ableben seiner Klientin nicht erfahren hatte, da diese lediglich Kontakt mit einem Mittelsmann – Herrn F. – gehalten hätte, der ihn von ihrem Ableben nicht verständigt habe. [...]

(33) Die Tatsache jedoch, dass der Rechtsvertreter der Bf. keinen direkten Kontakt zu seiner Klientin, sondern eingewilligt hatte, mit ihr indirekt über einen Mittelsmann zu kommunizieren, wirft eine Reihe von Bedenken hinsichtlich seiner Rolle als rechtlicher Vertreter im Verfahren vor dem EGMR auf. Zusätzlich zur Verpflichtung des Bf., mit letzterem zusammenzuarbeiten (vgl. Art. 44A VerfO und auch Art. 44C VerfO) und diesen über alle beschwerderelevanten Umstände informiert zu halten (siehe Art. 47 Abs. 7 VerfO), trifft dessen Rechtsvertreter eine besondere Verantwortung unter Art. 44D VerfO, keine irreführenden Angaben zu machen.

(34) Aus der Erklärung des Rechtsvertreters der Bf. geht hervor, dass diese es nicht nur verabsäumte, ihn – und letztlich den GH – über die Tatsache zu informieren, dass sie das gewünschte Rezept erhalten hatte, sondern spezielle Vorkehrungen traf, um zu verhindern, dass ihrem Rechtvertreter und dem GH ihr Tod bekannt werde, um letzteren von einer Nichtfortsetzung des Verfahrens abzuhalten.

(35) Vor diesem Hintergrund ist die Große Kammer der Ansicht, dass die Fakten und Umstände rund um das Ableben der Bf. tatsächlich den Kern der Angelegenheit betrafen, der ihrer Beschwerde unter der Konvention zugrundelag. Wären diese Tatsachen der II. Kammer bekannt gewesen, hätte dies wohl einen entscheidenden Einfluss auf deren Urteil gehabt, in dem sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellte. Es besteht jedoch kein Anlass, darüber zu spekulieren, da das Kammerurteil gemäß Art. 44 Abs. 2 EMRK nicht rechtskräftig wurde.

(36) Laut Herrn F. sei Motiv der Bf. für die Zurückhaltung der relevanten Informationen gewesen, dass – ungeachtet der Tatsache, dass ihre andauernde Sorge um ihre persönliche Situation geendet hatte – das Verfahren zugunsten von anderen Personen in einer ähnlichen Situation weitergeführt werde. Zwar mag ein derartiges Motiv aus Sicht der Bf., die sich in einer außergewöhnlichen Situation befand, verständlich sein, jedoch erachtet es der GH als ausreichend erwiesen, dass die Bf., indem sie diese Information ihrem Rechtsvertreter bewusst vorenthielt, den GH über eine Angelegenheit irreführen wollte, welche den Kern ihrer Beschwerde unter der Konvention darstellte.

(37) Der GH akzeptiert daher den Einwand der Regierung, das Verhalten der Bf. habe einen Missbrauch des Beschwerderechts iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK dargestellt.

Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt (9:8 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Silvis; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Spielmann, Ziemele, Berro-Lefèvre, Zupancic, Hajiyev, Tsotsoria, Sicilianos und Keller).

Anmerkung

Im abweichenden Sondervotum vertraten die genannten Richterinnen und Richter die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die für einen Missbrauch des Beschwerderechts gesetzte Schwelle nicht erreicht worden wäre, da seitens des Rechtsvertreters der Bf. keinerlei Absicht bestanden habe, den EGMR in die Irre zu führen. Die vom Anwalt bzw. von Herrn F. gehegten Absichten und ihre Rolle bei der Verschleierung des Ablebens der Bf. hätten nicht zu deren Nachteil ausschlagen dürfen. Zwar sei man sich im Klaren, dass von einem Missbrauch des Beschwerderechts dann die Rede sei, wenn der EGMR dadurch »Zeit und Mühe für Angelegenheiten vergeude, die sich außerhalb seiner Mission befinden«, jedoch müsse der Fall im gegenwärtigen Kontext gesehen werden: In der Schweiz sei die Rate der medizinisch unterstützten Selbstmorde – eine Möglichkeit, von der auch Ausländer Gebrauch machten – hoch und werde wohl auch in Zukunft nicht abnehmen. Insofern sei die vom EGMR aufgewendete Zeit und Mühe nicht umsonst gewesen: die Frage der (legalen) Beihilfe zum Selbstmord sei von europäischer Dimension und werde den EGMR wohl noch weiter beschäftigen bzw. eine meritorische Prüfung erfordern. Unter diesen Umständen hätte der EGMR ernsthaft daran zweifeln sollen, ob die Bf. tatsächlich beabsichtigt hatte, ihn irrezuführen. Er hätte diese Frage besser offen lassen und die Beschwerde unter Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK mit der Begründung aus dem Register streichen sollen, dass angesichts des Todes der Bf. ohne Zurücklassung von Erben und Familienangehörigen eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde nicht länger erforderlich sei.

Vom GH zitierte Judikatur:

Hüttner/D v. 9.6.2006 (ZE)

Predescu/RO v. 2.12.2008

Kowal/PL v. 18.9.2012 (ZE)

Gross/CH v. 14.5.2013 = NL 2013, 162

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.9.2014, Bsw. 67810/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 430) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/Gross.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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