12Os92/14t•OGH 12Os92/14t
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sanel M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Norbert N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juni 2014, AZ 20 Bs 214/14p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Norbert N***** gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Sanel M***** durch den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Juni 2014, GZ 35 Hv 48/13x39, zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Norbert N***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
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