1Nc45/14d•OGH 1Nc45/14d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 30/14y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** D***** vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 42.380,46 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er in erster Linie daraus ableitet, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien rechtswidrigerweise eine erstgerichtliche Verurteilung bestätigt habe, obwohl die Vorsitzende des Berufungssenats wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen sei. Zu Unrecht habe auch der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen entschieden, dass keine Ablehnungsgründe vorlägen. Sowohl das Urteil des Berufungsgerichts als auch die „Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht“ hätten den Kläger derart erschüttert, dass er eine behandlungsbedürftige Erkrankung entwickelt habe, die zum Arbeitsplatzverlust und zu verschiedenen Vermögensnachteilen geführt habe.
Das angerufene Prozessgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG“ mit dem Bemerken vor, dass der Kläger seinen Schaden auch auf die „Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht“ gestützt habe; im Register sei in diesem Zusammenhang ein Beschluss des Oberlandesgerichts Wien ersichtlich, mit dem dieses die Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien als unzulässig zurückgewiesen habe. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sei anzunehmen, dass der Kläger seinen Ersatzanspruch auch aus dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Dem vermag der Oberste Gerichtshof angesichts des Inhalts der Amtshaftungsklage nicht zu folgen. Der anwaltlich vertretene Kläger beruft sich einerseits auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien und andererseits auf den Beschluss des Präsidenten dieses Gerichts über die Verwerfung seines Ablehnungsantrags. Wenn er im Zusammenhang mit der Schadenskausalität neuerlich auf „dieses Urteil“ sowie die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das „Berufungsgericht“ verweist, ist damit ersichtlich der Beschluss des Präsidenten gemeint, ist doch von einer anderen Entscheidung im gesamten Klagevorbringen keine Rede und war auch nur das Landesgericht in dieser Strafsache als Berufungsgericht tätig. Der vom Prozessgericht aufgefundene Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (Beschwerdegericht) wird gar nicht erwähnt. Es besteht auch keine Veranlassung, den Vorwurf einer unrichtigen Gesetzesanwendung ohne weiteres auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu erstrecken, hat dieses doch nach der Aktenlage die Beschwerde allein deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß § 45 Abs 3 StPO gegen Entscheidungen über eine Ausschließung ein selbständiges Rechtsmittel nicht zustehe. Eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser Begründung macht der Kläger wie dargelegt nicht geltend. Ist aber dem Oberlandesgericht Wien eine inhaltliche Prüfung eines allfälligen Ausschließungsgrundes aus verfahrensrechtlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, käme es auch nicht in Betracht, aus dieser Entscheidung Amtshaftungsansprüche abzuleiten.
Da somit ein Delegierungsgrund im Sinne des § 9 Abs 4 AHG nicht zu erkennen ist, wird das angerufene Prozessgericht das Verfahren fortzuführen haben.
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