OGH 3Ob141/14b

3Ob141/14bTribunale superiore18 set 2014

Testo completo

OGH 3Ob141/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00141.14B.0918.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in Altheim, wider die gekündigte Partei GgmbH, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen gerichtlicher Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 3. Juli 2014, GZ 14 R 51/14x14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 7. März 2014, GZ 3 C 1476/13g10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Zurückweisung der unzulässigen Revision ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet die Aufkündigung eines Mietvertrags über ein „Brauwirtshaus“, an dem die kündigende Vermieterin (= die Klägerin) erst kurz vor der Aufkündigung im November 2013 unter Übertragung „sämtlicher Rechte und Pflichten der verkaufenden Partei“ von der (früheren) Vermieterin, einer Kleinbrauerei (in Hinkunft: KG), durch einen Kaufvertrag Eigentum erworben hat. In dritter Instanz ist unstrittig, dass der seit 2003 bestehende Hauptmietvertrag dem MRG unterliegt. Seitens der KG wurde vor dem Verkauf der Liegenschaft an die Klägerin die im Mietvertrag vereinbarte Getränkebezugsverpflichtung der Beklagten (und Mieterin) dahingehend abgeändert, dass diese nunmehr nicht mehr gegenüber der KG, sondern gegenüber einer bestimmten Getränke GmbH Co KG gelten sollte. Dem hat sich die Beklagte unterworfen und einen langjährigen Vertrag mit der Getränke GmbH Co KG abgeschlossen. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die KG, die Bestandnehmerin anzuweisen, ausschließlich Produkte einer (anderen) Brau-GmbH zu beziehen.

Diese Verpflichtung der Kaufvertragsparteien kann aber nicht einseitig auf die Bestandnehmerin überbunden werden, zumal zwischen den Kaufvertragsparteien auch vereinbart wurde, dass die Käuferin mit allen Rechten und Pflichten in das Bestandverhältnis eintritt, was auch für die Vereinbarung hinsichtlich des Getränkebezugs von der Getränke GmbH Co KG gilt, weil die Klägerin auch an die im Laufe der Zeit zwischen den früheren Parteien des Bestandvertrags vereinbarten Änderungen gebunden ist, die auch von ihrer Rechtsvorgängerin ausging.

Keinesfalls ist in der Abänderung der Getränkebezugsverpflichtung die Vereinbarung des Rechts der KG zu erblicken, auch in Hinkunft jederzeit der Beklagten einen neuen Getränkelieferanten vorschreiben zu können; dies umso mehr, als auch der KG bekannt sein musste, dass derartige Bezugsverträge regelmäßig langfristige Bindungen enthalten.

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