12Ns65/14a•OGH 12Ns65/14a
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, AZ 17 Hv 175/13f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz B***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 91/14k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen Senats 14. Er zeigte nach § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil seine Tochter im erstinstanzlichen Verfahren AZ 17 Hv 175/13f des Landesgerichts Klagenfurt drei kontradiktorische Vernehmungen durchgeführt hat. Ausgehend davon kann er nicht weiter als Entscheidungsträger fungieren (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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