5Ob169/13h•OGH 5Ob169/13h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. E***** H*****, und 2. R***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), Wiederherstellung (Streitwert 3.500 EUR) und Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR; Gesamtstreitwert 5.500 EUR), über den Berichtigungsantrag der erstbeklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2014, 5 Ob 169/13h, wird in seiner Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass diese wie folgt zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 17,91 EUR (darin 2,99 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Kostenentscheidung wurden versehentlich die Parteirollen vertauscht. Dieser offenkundige Fehler war gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil der Zweitbeklagte am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt war.
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