11Os71/14x•OGH 11Os71/14x
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivana J***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2014, GZ 082 Hv 52/14p39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Erledigung der Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Zweitangeklagten Ranko Z***** enthält wurde Ivana J***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB (II/ iVm I/A/, B/, D/ und E/, richtig daher: der Verbrechen), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II/ iVm I/C/) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB (IV/ iVm III/A/) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 3 StGB (IV/ iVm III/B/) schuldig erkannt.
Danach hat sie in Wien im Mai 2013 und zwischen Jänner und März 2014 zu den Taten des Ranko Z***** (fünf Raube, darunter einer unter Verwendung eines Pfeffersprays [I], Urkundenunterdrückungen und Entfremdungen unbarer Zahlungsmittel [III/A/, B/]) durch Auskundschaften und Benennen der Opfer der gemeinsam geplanten Delinquenz beigetragen.
Inhaltlich nur gegen die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO.
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) verkennt deren gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsumfang grundsätzlich, indem sie moniert, „aus den Beweisergebnissen [sei] nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit schlüssig nachvollziehbar, dass die Erstangeklagte wusste, dass der Zweitangeklagte den Pfefferspray am 14. Februar 2014 mit sich führte“, und ihre eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen mit der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes krönt (RISJustiz RS0102162; Ratz, WKStPO § 281 Rz 454). Die bloße Behauptung, „das Urteil [sei] unschlüssig und widersprüchlich“, und die Forderung dessen, was das Erstgericht als Ergebnis der Beweiswürdigung der Beschwerdeführerin hätte feststellen „müssen“, lassen eine prozessordnungsgemäße Darstellung formeller Mangelhaftigkeit der bekämpften Entscheidung vermissen. Der auf den Waffeneinsatz bezogene dolus eventualis (US 10) wurde dem Rechtsmittelvorbringen zuwider in US 13 mängelfrei abgeleitet.
Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 10) ignoriert eben diese Konstatierungen US 10 und entzieht sich damit inhaltlicher Erwiderung. Die Behauptung, „wenn die Erstangeklagte nicht wusste, ob der Zweitangeklagte ihn [gemeint: den Pfefferspray] auch einsetzen werde, kann sie es auch nicht für zumindest ernstlich möglich halten und sich damit abfinden“, fehlt es in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben (§ 5 Abs 1 und Abs 3 StGB) an juristisch- methodisch denkmöglicher und somit meritorisch bearbeitbarer Argumentation.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die im Übrigen trotz Antrags auf Aufhebung des Gesamturteils kein über das bislang dargestellte hinausgehendes Vorbringen erstattet (§ 285 Abs 1 StPO), war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.