11Os69/14b•OGH 11Os69/14b
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2013, GZ 065 Hv 114/13d108, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2013, GZ 065 Hv 114/13d108, verletzt in der Einziehung „der sichergestellten Schusswaffe“ § 26 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StGB.
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Gründe:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2013, GZ 065 Hv 114/13d108, wurde soweit hier von Bedeutung der Angeklagte Elvis O***** ua (abweichend von der ein Tatgeschehen in Richtung §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB inkriminierenden Anklage, was von der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb) des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurde von Amts wegen (vgl dazu Fuchs/Tipold, WKStPO, § 443 Rz 6) „die sichergestellte Schusswaffe“, bei der es sich nach den Entscheidungsgründen um die von Elvis O***** bei der Tat mitgeführte Pistole Kaliber 9 mm handelt (US 10, 14), eingezogen (US 6), ohne dass dazu irgendeine Begründung ersichtlich ist.
Dies steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 26 Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Gemäß Abs 2 zweiter Satz der Bestimmung dürfen Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
Nach den ausdrücklichen Urteilsannahmen (US 10, 14) sollte die von Elvis O***** mitgeführte Pistole bei der im Versuchsstadium verbliebenen Raubtat weder zum Einsatz gelangen noch wurde sie dabei verwendet.
Solcherart hätte es für deren Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB aber Feststellungen dazu bedurft, dass die Pistole den Gegenstand einer sonstigen mit Strafe bedrohten Handlung etwa des unbefugten Besitzes oder Führens einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (vgl dazu Ratz in WK² StGB § 26 Rz 4 mwN) bildete, gleichgültig ob diese (noch) verfolgbar ist oder nicht (arg § 445 Abs 1 StPO „entschieden werden kann“, vgl Fabrizy StPO11 § 445 Rz 1). Im Hinblick auf die nach § 26 Abs 2 zweiter Satz StGB erforderliche Wahrung der Rechte unbeteiligter Dritter wären überdies auch Urteilskonstatierungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Waffe erforderlich gewesen.
Dem Einziehungserkenntnis haften daher Rechtsfehler mangels Feststellungen an. Ein daraus resultierender Nachteil für den Angeklagten Elvis O***** kann nicht ausgeschlossen werden (§ 292 letzter Satz StPO).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 445 StPO hatte die Verweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zu erfolgen.
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