OGH 9ObA93/14p

9ObA93/14pTribunale superiore26 ago 2014

Regest

Arbeitsrecht

Testo completo

OGH 9ObA93/14p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00093.14P.0826.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei d***** GmbH, *****, vertreten durch Harb Postl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 121.110,80 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2014, GZ 6 Ra 37/14d37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Kläger bekämpft die Beurteilung der Vorinstanzen, dass er für die geltend gemachten Provisionsforderungen nicht aktiv klagslegitimiert sei, weil sie der von ihm als Alleingesellschafter und Geschäftsführer vertretenen GmbH zustünden. In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Ersturteils geprüft und verneint. In einem solchen Fall ist die Wahrnehmung der Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RISJustiz RS0042981).

2. Auch vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei mangelhaft geblieben, umgangen werden (RISJustiz RS0042963 [T58]; s auch RS0043061 [T18]).

Selbst wenn man dem Kläger zugesteht, dass er die von ihm beantragten, vom Erstgericht jedoch nur zum Teil gehörten Zeugen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zum Beweis für seine eigene Vermittlungstätigkeit geführt habe, ist für seinen Standpunkt aber nichts gewonnen. Mangels eines Vorbringens dahin, dass die GmbH Kunden an die Beklagte vermittelt hätte, mag zwar die Feststellung des Erstgerichts zur Vermittlung der Kunden vom Kläger „als Geschäftsführer der GmbH“ überschießend sein. Die Beklagte brachte jedoch vor (ON 4 S 3), dass der Kläger die behaupteten (eigenen) Forderungen in die von ihm geführte GmbH eingebracht habe. Da dieser Umstand vom Kläger nicht substantiiert bestritten wurde, ist insofern aber von einem Forderungsübergang auf die GmbH auszugehen. Er steht auch im Einklang mit der vom Kläger erstellten und von der Beklagten akzeptierten Liste offener Provisionsforderungen der GmbH (Beil ./2) sowie mit der auch vom Kläger unterzeichneten Abtretungsanzeige (Beil ./3), wonach die GmbH ihre gegen die Beklagte bestehenden Provisionsforderungen an die kreditfinanzierende Bank abgetreten habe. Selbst wenn daher die Einvernahme der weiteren Zeugen ergeben hätte, dass der Kläger bei seiner Vermittlungstätigkeit im eigenen Namen aufgetreten war, hätten die Vorinstanzen aufgrund der Einbringung der Forderungen in die GmbH seine Aktivlegitimation verneinen müssen.

3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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