14Os65/14m•OGH 14Os65/14m
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 71/12p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. April 2014, AZ 11 Bs 91/14s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Roman R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. Februar 2014, GZ 26 Hv 71/12p100, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Aufschub der Einleitung des Vollzugs der mit seit 16. April 2013 rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts vom 29. Jänner 2013, GZ 26 Hv 71/12p24, über ihn verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe sowie einer weiteren vom unter einem gefassten Widerrufsbeschluss betroffenen zweimonatigen Freiheitsstrafe (AZ 2 U 120/08s des Bezirksgerichts Silz) nach §§ 5, 6 StVG abgewiesen worden war, teilweise Folge und schob die Einleitung des Strafvollzugs nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis einschließlich 27. Mai 2014 auf.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Roman R*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
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