1Ob108/14k•OGH 1Ob108/14k
1Ob108/14kTribunale superiore24 lug 2014
Außerstreitiges Wohnrecht,Zivilverfahrensrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. R***** W*****, 2. M***** W*****, 3. Ing. T***** G*****, 4. Mag. (FH) B***** W*****, 5. A***** O*****, alle vertreten durch Dr. Annemarie StipanitzSchreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in Graz, 6. B***** R***** und 7. DI (FH) M***** S*****, beide vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen die Antragsgegner 1. S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in Graz, 2. M ***** GmbH, , 3. M H, 4. M***** H*****, beide vertreten durch Mag. Christof Korp, Rechtsanwalt in Graz, 5. F***** B*****, vertreten durch die Reif Partner Rechtsanwälte OG in Graz, 6. M***** G*****, 7. G***** G*****, 8. V***** M***** und 9. DI G***** M*****, Sechst bis Neuntantragsgegner vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Erst bis Fünftantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. Februar 2014, GZ 5 R 185/13g49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 25. Juli 2013, GZ 201 Nc 3/12z40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Antragsteller sind zu 19/24Anteilen, die Antragsgegner zu 5/24Anteilen Miteigentümer eines Weggrundstücks. Angestrebt wird wenn auch in Gestalt eines Feststellungsbegehrens eine gerichtliche Benützungsregelung, mit der die Antragsgegner gegen ein angemessenes Entgelt von der Nutzung des Wegs ausgeschlossen werden.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Die Antragsteller bekämpfen diese Entscheidung mit einem als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Dieses Vorgehen widerspricht dem Gesetz.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 im Fall eines vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstands (s dazu nur RISJustiz RS0109789) jedenfalls unzulässig, wenn dieser an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (RISJustiz RS0125732) nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist das Verfahren über eine gerichtliche Benützungsregelung ein solches über einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (so schon RISJustiz RS0007110 [T14]). Ansprüche auf Benützungsregelung haben ihre Rechtsgrundlage allein im gemeinschaftlichen Eigentum, beruhen somit auf einem rein vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis. Die offenbar gegenteilige Rechtsansicht im Revisionsrekurs bleibt gänzlich unbegründet.
Erhebt eine Partei ein außerordentliches Rechtsmittel, obwohl ihr verfahrensrechtlich an sich nur die (mit einem ordentlichen Rechtsmittel verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht offensteht, ist die als solche unzulässige Eingabe nicht ohne weiteres zurückzuweisen (vgl nur RISJustiz RS0109623; RS0109503; RS0109501). Ein Verbesserungsverfahren hat auch dann stattzufinden, wenn die betreffende Partei zwar bewusst, aber aufgrund eines Rechtsirrtums, den verfehlten Rechtsbehelf gewählt hat. Das Erstgericht wird die Rechtsmittelwerber daher gegebenenfalls aufzufordern haben, innerhalb einer zu setzenden Verbesserungsfrist klarzustellen, ob ihre Eingabe als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG behandelt (und dem Rekursgericht zur Entscheidung vorgelegt) werden soll (RISJustiz RS0109505, RS0109620, RS0109501).
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