14Ns28/14z•OGH 14Ns28/14z
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Dipl. Betriebswirt Herbert F***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB, AZ 38 Hv 71/12v des Landesgerichts Salzburg, über die Anträge des Angeklagten Dipl. Betriebswirt Herbert F***** und der Angeklagten Ute H***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände derzeit nicht ersichtlich.
Denn bislang wurde ungeachtet der Ausführungen im Gutachten der Gerichtsmedizin SalzburgLinz (ON 98 S 12) noch nicht gerichtlich geklärt, ob der (ebenso wie Ute H***** leugnende; vgl ON 60 S 15; auch ON 64 S 3 ff) Angeklagte Dipl. Betriebswirt Herbert F***** (der sich mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen auch nicht einverstanden erklärt hat) aus medizinischer Sicht überhaupt verhandlungsfähig ist. Die Frage der Transportfähigkeit stellt sich aber erst, wenn der Angeklagte grundsätzlich verhandlungsfähig ist. Dies ist im Rahmen der vom Landesgericht Salzburg bei Unterbleiben einer Delegierung ohnedies in Aussicht genommenen gerichtlichen Bestellung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Raum Villach (vgl ON 103 S 3) zu klären, womit (zumindest derzeit) eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht angezeigt ist.
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