9ObA42/14p•OGH 9ObA42/14p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** A*****, im Berufungsverfahren vertreten durch MMag. Edgar Wojta, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 14.388,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 14.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2014, GZ 6 Ra 80/13a23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Der von der Beklagten inhaltlich bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs wurde von beiden Vorinstanzen übereinstimmend wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung verneint. Diese Frage kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RISJustiz RS0039799; RS0116348 [T6, T7]; Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 72 je mwN).
2. Die außerordentliche Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch nicht deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht die Bedingungen für die dem Kläger monatlich gewährte Prämie „völlig missachtet“ hätte. Die Beklagte lässt nämlich mit dieser Argumentation die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung außer Betracht. Danach war die Prämienzahlung mangels eines eindeutigen Vorbehalts nicht an die tatsächliche Ausübung der vertraglich vereinbarten Leitungsfunktion geknüpft. Die Prämie war als monatliches Fixum vereinbart und die Auszahlung der Prämie nicht von im Übrigen von der Beklagten nicht näher konkretisierten Ergebniszielen abhängig. Abgesehen davon, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret behauptet hat, dass die Prämie aufgrund der mit dem Kläger abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 30. 4. 2010 nur unter der Bedingung gebühre, dass die Prämie bei EUProjekten „verbucht“ werden könne, spricht schon der Wortlaut der Zusatzvereinbarung nicht für eine Deutung als ausdrückliche Bedingung. Diese im Einzelfall vorgenommene Vertragsauslegung (RISJustiz RS0042776; RS0042936) ist jedenfalls vertretbar und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision nicht aufzuzeigen.
3. Schließlich begründet die Beklagte die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision damit, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung, Prämien für Leitungsfunktionen könnten bei Verlust der Funktion eingestellt bzw widerrufen werden, abgewichen sei. Ausgehend von dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis, dass die Prämienzahlung durch die Beklagte gerade nicht von der tatsächlich ausgeübten Leitungsfunktion des Klägers abhängig war, stellt sich aber auch diese Rechtsfrage nicht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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