12Ns35/14i•OGH 12Ns35/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Tomas K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 199/13s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tomas K***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 56/14p über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen Senats 14. Er zeigte nach § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil seine Tochter im erstinstanzlichen Verfahren AZ 53 Hv 199/13s des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Richterin tätig gewesen ist. Ausgehend davon kann er nicht weiter als Entscheidungsträger fungieren.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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