12Os25/14i•OGH 12Os25/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milos L***** und andere Angeklagte wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milos L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2013, GZ 53 Hv 109/13f369, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Milos L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter sowie einen Freispruch des Milos L***** enthält, wurde dieser der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB (I./B./I./, I./B./II./, I./B./IV./ und I./B./V./) sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 erster, zweiter und dritter Fall StGB (I./B./III./) schuldig erkannt.
Danach hat er zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur Ausführung der Taten unter anderem von Mitangeklagten beigetragen, die als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit Gewalt bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahmen bzw wegzunehmen versuchten, und zwar von
Jovica M*****, der am 2. Juli 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Slavisa J***** und Danijel Ma***** als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäfts „Max B***** GmbH Co OG“ Uhren in einem nicht mehr feststellbaren Verkaufswert sowie dem im Geschäft anwesenden Kunden Nasser Saad A***** dessen Geldbörse samt Inhalt wegnahm, indem Danijel Ma***** die anwesenden Personen mit einer Gaspistole bedrohte und Elisabeth P***** zu Boden stieß, während Slavisa J***** die Eingangstüre des Geschäfts blockierte, um ein Schließen derselben zu verhindern, und anschließend gemeinsam mit Jovica M***** mit Äxten die Glasvitrinen einschlug, daraus die Beute entnahm und in mitgebrachten Taschen verwahrte (I./A./II./),
Jovica M***** und Milos Jo*****, die am 31. August 2012 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Slavisa J***** als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäfts N***** GmbH Schmuck und Uhren wegzunehmen versuchten, indem Milos Jo***** die anwesenden Personen mit einer Gaspistole bedrohte und mit den Worten: „Dont´t move! Lay down!“ aufforderte, sich auf den Boden zu legen, während Jovica M***** versuchte, die Glasvitrinen mit einer Axt einzuschlagen, und Slavisa J***** auf die Beute wartete, wobei ihnen dies nicht gelang und sie nach Ertönen eines akustischen Alarms ohne Beute die Flucht ergriffen (I./A./III./),
Jovica M*****, der am 2. Oktober 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Slavisa J***** und Nenad Jov***** als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäfts „E*****“ Schmuck und Uhren wegzunehmen versuchte, indem Slavisa J***** die Eingangstüre des Geschäfts blockierte, um ein Schließen derselben zu verhindern, während Nenad Jov***** umgehend mit der Axt auf Rüstü T***** und Jovica M***** mit der Axt auf Necdet O***** einschlugen, wodurch Rüstü T***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch der rechten vorderen Schädeldecke mit Einblutung in die linke obere Gehirnhaut sowie eine Platzwunde am rechten Vorderkopf, eine Platzwunde am rechten Handgelenk und eine Prellung der rechten Hüfte samt Abschürfungen erlitt (I./A./IV./), und
Milos Jo*****, Ivica Be*****, Goran F***** und Vasa Baj*****, die am 12. März 2013 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäfts „Edmund Ar***** Juwelen Uhren seit 1880 GmbH“ 80 Uhren sowie Schmuck wegnahmen, indem Milos Jo***** die anwesenden Personen mit einer Gaspistole bedrohte, während Ivica Be*****, Goran F***** und Vasa Baj***** die Auslagenvitrinen mit mitgeführten Äxten einschlugen, daraus die Beute entnahmen und in Taschen verstauten (I./A./V./),
indem er
I./B./I./: zu I./A./II./ die konkrete Durchführung der Tat plante und gemeinsam mit Jovica M***** das Tatwerkzeug kaufte;
I./B./II./: zu I./A./III./ die konkrete Durchführung der Tat plante und vor der Tatausführung zusagte, die Beute zu übernehmen und nach Serbien zu verbringen;
I./B./III./: zu I./A./IV./ die konkrete Durchführung der Tat plante und vor der Tatausführung zusagte, die Beute zu übernehmen und nach Serbien zu verbringen, sowie
I./B./IV./: zu I./A./V./ vor der Tatausführung zusagte, die Beute zu übernehmen und nach Serbien zu verbringen, und
I./B./V./: den gesondert verfolgten Danijel Ma***** und Slavisa J*****, die am 15. Mai 2012 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäfts Th***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und Uhren im Verkaufswert von 220.912 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahmen, indem Danijel Ma***** die anwesenden Personen mit einer Gaspistole bedrohte, während Slavica J***** die Eingangstüre des Geschäfts blockierte, im Anschluss mit einer Axt die Innenseite der Auslagenvitrine zerschlug, daraus die Beute entnahm und diese in einer mitgeführten Tasche verwahrte, indem er vor der Tat zusagte, die Beute zu übernehmen und nach Serbien zu verbringen.
Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milos L*****, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht den zu Schuldspruch I./B./III./ (iVm I./A./IV./) angenommenen bedingten Vorsatz, wonach die im Geschäft befindlichen Inhaber bzw Angestellten durch die geplanten Angriffe auf ihren Körper mit den mitgeführten Äxten tiefgreifende Verletzungen bis hin zu Brüchen erleiden würden (US 24, vgl auch US 45), aus den ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Jovica M***** im Zuge des Ermittlungsverfahrens, Milos L***** habe ihnen aufgetragen, „so vorzugehen und auf die Männer im Geschäft einzuschlagen“ (US 34 mit Verweis auf ON 185 S 147) erschlossen.
Die Behauptung des Nichtigkeitswerbers, seine „heftige Kritik an der Vorgehensweise der unmittelbaren Täter ist ein zwingendes Indiz dafür, dass die Gewaltanwendung gegen Menschen nicht vom Vorsatz Milos Ls getragen war“, bezieht sich hingegen nicht auf die in Rede stehende Tat vom 2. Oktober 2012, sondern vielmehr auf den gescheiterten Raubüberfall auf das Juweliergeschäft N GmbH am 31. August 2012 in S***** (US 34 f, vgl auch US 4 f).
Nach Ansicht der Tatrichter sei im vorliegenden Fall insbesondere darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass es sich bei den Tätern um eine höchst organisierte und professionelle, in ihrer Vorgehensweise auch vor massiver Gewaltanwendung nicht zurückschreckende, lange Zeit intensiv gesuchte Gruppierung handelte, die die Juwelierbranche über längere Zeit hindurch in Angst und Schrecken versetzte (US 47). Diese unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB angestellten Erwägungen zum Verschuldensgrad erschöpfen sich der Beschwerde zuwider keineswegs in der vom Tatbestand des § 143 erster Fall StGB enthaltenen Qualifikationsnorm der Begehung der Raubüberfälle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, sodass der geltend gemachte Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) nicht vorliegt.
Als unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) erblickt die Rüge die als erschwerend gewertete, jedoch mangelhaft begründete (Z 5) Annahme, der Angeklagte Milos L***** sei ein höherrangiges Mitglied der kriminellen Vereinigung gewesen (US 33 iVm [richtig:] US 49). Der behauptete Begründungsmangel (ein solcher wird nach dem Wortlaut und dem Zweck von § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO gar nicht erfasst; vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 680) betrifft keine entscheidende, vielmehr eine Strafzumessungstatsache, sodass der Sache nach bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht wird (vgl RISJustiz RS0099469).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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