OGH 3Nc13/14p

3Nc13/14pTribunale superiore8 mag 2014

Testo completo

OGH 3Nc13/14p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder M*****, V*****, und C*****, alle wohnhaft bei der Mutter A*****, vertreten durch Dr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, AZ 1 PS 126/13a des Bezirksgerichts Völkermarkt, wegen Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Mödling den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Völkermarkt zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Bezirksgericht Völkermarkt übertrug mit seinem nach der Aktenlage zwar den Eltern, nicht jedoch ihren ausgewiesenen Vertretern zugestellten Beschluss vom 21. März 2014 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache hinsichtlich der im Spruch genannten drei Minderjährigen an das Bezirksgericht Mödling; die Zuständigkeit für ein viertes Kind wurde nicht übertragen. Das Bezirksgericht Mödling verweigerte mit Beschluss vom 11. April 2014 die Übernahme der Zuständigkeit.

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus, die hier nicht eintreten konnte, weil dieser nicht den bevollmächtigten Vertreter der Eltern zugestellt wurde (§ 6 Abs 4 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie auch hier das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht (Landesgericht Klagenfurt) mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 3 Nc 17/13z).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteienvertretern zuzustellen haben wird. Nach der zu erwartenden Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses (die Übertragung wurde einverständlich beantragt) werden die Akten erneut vorzulegen sein.

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