1Präs2690-1906/14a•OGH 1Präs2690-1906/14a
Über die zum AZ 5 Ns 15/14s des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreters des Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über einen mit 18. Dezember 2013 datierten Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz auf Fortführung des zum AZ 1 St 40/13m der Staatsanwaltschaft Linz geführten Ermittlungsverfahrens ergeht der
B e s c h l u s s
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Ausschließung der Präsidentin des Landesgerichts Linz (von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Landesgerichts Linz) ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird seinem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
B e g r ü n d u n g :
Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, wurde er mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2014, AZ 1 Präs 2690-1637/14t, als nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt. Da Dr. B*****, sein nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter, maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Antrags mitgewirkt hat, ist er wegen Anscheins von Befangenheit ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO). Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO § 45 Rz 1, 10 f).
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