3Ob48/14a•OGH 3Ob48/14a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder F*****, und B*****, wohnhaft bei der Mutter S*****, diese vertreten durch Kolarz Augustin, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*****, vertreten durch Mag. Susanne HautzingerDarginidis, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Februar 2014, GZ 23 R 14/14t, 23 R 15/14i55, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 12. Dezember 2013, GZ 8 PS 217/10w48, Punkt 2., bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Der Vater zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, weshalb das Rechtsmittel als nicht zulässig zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 3 AußStrG).
1. Der Vater hat in seinem Rekurs ua als Verfahrensmängel unterbliebene Beweisaufnahmen und Erhebungen sowie das Unterlassen eines Auftrags an die Familiengerichtshilfe, aber auch die unzulässige Verwertung von Aussagen des Kinderbeistands gerügt. Zur Einschränkung des Regelkontaktrechts hat das Rekursgericht diese Mängel verneint, indem es ausführte, das Erstgericht habe aus den Angaben des Kinderbeistands schließen können, in welchem Umfang das (regelmäßige) Kontaktrecht dem Wohl der Kinder entspricht. Der Revisionsrekurs besteht zum überwiegenden Teil in der Wiederholung dieser Verfahrensrügen, was auch durch den Rechtsmittelantrag, die Entscheidung zwecks Verfahrensergänzung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuheben, dokumentiert ist. Vom Rekursgericht verneinte (einfache) Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RISJustiz RS0050037; RS0030748; RS0043919). Die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (RISJustiz RS0050037 [T4]; RS0030748 [T2]) liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es im Kern nur um die Frage der Reduktion des Wochenendkontaktrechts um die Übernachtung davor und danach geht, also die Ausübung des Kontakts an jedem zweiten Samstag und Sonntag gar nicht in Frage steht.
2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Ausgestaltung des Kontaktrechts, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden, keine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (RISJustiz RS0097114).
Eine solche korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen stellt der Vater nicht dar, zumal er der schlüssigen Begründung des Erstgerichts für die Einschränkung des Kontakts von Montag Morgen auf Sonntag Abend (weite Entfernung des Schulorts vom Wohnort des Vaters), die entgegen der den Feststellungen widersprechenden Argumentation im Revisionsrekurs dem Wunsch beider Kinder entspricht, kein Sachargument entgegensetzt; er trägt auch nichts Stichhaltiges gegen die weitere Reduzierung um die Nacht von Freitag auf Samstag vor, die im Hinblick auf sein auch bei wohlwollender Betrachtung nicht nachvollziehbares, weil die Interessen seiner beiden Kinder hintanstellendes Verhalten vor dem Erstgericht am 28. Oktober 2013 keineswegs unvertretbar erscheint.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.