8Ob41/14h•OGH 8Ob41/14h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, zuletzt *****, vertreten durch Dr. HeinzPeter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, über den „Erneuerungsantrag“ der Gemeinschuldnerin vom 28. Jänner 2014, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, die Erneuerung des Rekursverfahrens über den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2013 und vom 28. März 2013, GZ 13 Nc 1/13s, 13 Nc 2/13p4 und 13 Nc 3/13k9 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 30. 7. 2013 gab der Oberste Gerichtshof dem von der Antragstellerin gegen die im Spruch genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Rekurs nicht Folge.
Am 28. 1. 2014 stellte die Gemeinschuldnerin den Antrag, die „Erneuerung“ des Rekursverfahrens anzuordnen, sodann beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 lit a BVG die Aufhebung der Wortfolge „ohne mündliche Verhandlung“ in § 24 JN zu beantragen und in weiterer Folge nach Zustellung des beantragten Erkenntnisses eine mündliche Rekursverhandlung anzuberaumen und dem Rekurs der Gemeinschuldnerin Folge zu geben. Der Oberste Gerichtshof habe über den Rekurs der Antragstellerin ohne Durchführung einer (von der Gemeinschuldnerin beantragten) mündlichen Rekursverhandlung entschieden und damit Art 6 Abs 1 EMRK verletzt. Dagegen müsse, wie dies der Oberste Gerichtshof auch in Strafsachen judiziere, Abhilfe durch einen Erneuerungsantrag möglich sein. Im zivilgerichtlichen Verfahren müsse die Erneuerung in analoger Anwendung des § 529 ZPO zulässig sein, könne doch der Mangel des rechtlichen Gehörs mit einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
Der „Erneuerungsantrag“ ist unzulässig.
Die Zivilprozessordnung sieht, was die Antragstellerin selbst einräumt, einen „Erneuerungsantrag“ nach rechtskräftiger Beendigung eines Rekursverfahrens nicht vor. Auf strafprozessuale Rechtsbehelfe kann sich die Antragstellerin dazu nicht berufen, zumal Ausgangslage die Problematik der Rechtskraft ist im Zivilverfahren angesichts der dort gegebenen Mehrheit von Parteien mit gegenläufigen Interessen eine andere und rechtliche Grundlagen nicht vergleichbar sind. Ein Fall der unmittelbaren Anwendung des § 529 ZPO oder des § 42 JN liegt wie die Antragstellerin ebenfalls selbst erkennt nicht vor; eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist mangels Rechtsähnlichkeit und mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke nicht geboten.
Der Antrag war daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
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