11Ns22/14w•OGH 11Ns22/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mariana A***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2 SMG, AZ 39 U 92/12z des Bezirksgerichts Vöcklabruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Mit dem Hinweis der zum Anklagevorwurf nicht geständigen und Protokollierungsmissverständnisse behauptenden Antragstellerin, wonach sie „derzeit“ in Lannach wohnhaft sei, wird ein die Abnahme rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO nicht dargetan. Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten allein stellt keinen Delegierungsgrund dar.
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