15Os35/14g•OGH 15Os35/14g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismail K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2013, GZ 73 Hv 157/13m67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Ismail K***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. August 2013 in Wien SidAli M***** dessen Mobiltelefon Marke Nokia in nicht mehr feststellbarem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er ein Messer gegen den Genannten richtete und mehrere Stichbewegungen in Richtung dessen Körpermitte ausführte, diesen somit mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedrohte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Über Antrag des Angeklagten in der Haftverhandlung am 12. September 2013 (ON 16) wurde eine Sachverständige mit der molekulargenetischen Untersuchung des tatgegenständlichen Messers auf DNASpuren beauftragt. Das hiezu erstattete Gutachten (ON 51) wurde in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 2013 verlesen (ON 66 S 6). Dass auf dem Messer nur Spuren des SidAli M***** nachgewiesen werden konnten, überzeugte die Tatrichter nicht von der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, es handle sich nicht um sein Klappmesser (US 7).
Die Kritik der Verfahrensrüge (Z 4), „mit dieser Behandlung und (Nicht)Verwertung des eingeholten Gutachtens wurde der Beweisantrag im Ergebnis nicht erledigt“, benennt keinen in der Hauptverhandlung gestellten, jedoch nicht erledigten Antrag und übersieht zudem, dass der Angeklagte kein Recht darauf hat, dass die Ergebnisse einer auch von ihm beantragten Beweiserhebung in einer bestimmten, für ihn günstigen Richtung gewürdigt werden.
Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Gericht hätte eine Erörterung des Gutachtens durch Ladung der Sachverständigen durchführen müssen, eine Vernachlässigung der amtswegigen Wahrheitserforschung geltend macht, legt sie nicht dar, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an einer zweckentsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ratz, WKStPO § 281 Rz 480).
Der in der Nichtigkeitsbeschwerde gestellte Antrag auf Untersuchung einer sichergestellten Bierflasche auf DNASpuren beider Angeklagter ist mit Blick auf das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot (§§ 288 Abs 2 Z 3, 351 zweiter Satz StPO) nicht zielführend.
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurde die Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach er das sichergestellte Klappmesser nicht kenne, nicht übergangen, sie wurde aber von den Tatrichtern nicht als beweiskräftig erachtet (US 7).
Soweit die Rüge mit einer eigenständigen Bewertung der Ergebnisse der DNAUntersuchung der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne die geltend gemachten Begründungsmängel (Z 5 dritter und vierter Fall) aufzeigen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Demnach ist zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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