OGH 14Ns20/14y

14Ns20/14yTribunale superiore7 apr 2014

Testo completo

OGH 14Ns20/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 12/14k des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Urfahr delegiert.

Begründung

Gründe:

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Angeklagter und (einzige) Belastungszeugin haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Urfahr, weshalb ein wichtiger Grund für die Delegierung vorliegt (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 9).

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