14Ns18/14d•OGH 14Ns18/14d
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafvollzugssache gegen Andreas M***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 23 BE 63/14m des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verteidigers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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