Bsw2362/08 (Bsw26271/08)•AUSL EGMR Bsw2362/08 (Bsw26271/08)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, F. J. und E. B. gegen Österreich, Entscheidung vom 25.3.2014, Bsw. 2362/08 und Bsw. 26271/08.
Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK - Aufbewahrung polizeilicher Ermittlungsakte.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Gegen die beiden Bf. wurde 2001 bzw. 1999 von der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien wegen des Verdachts der »gleichgeschlechtlichen Unzucht« gemäß § 209 StGB bzw. im Fall des ZweitBf. auch wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 StGB ermittelt. Der ErstBf. wurde am 2.4.2001 freigesprochen. Der ZweitBf. wurde am 18.11.1999 vom LG für Strafsachen Wien gemäß § 209 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und von der Anklage nach § 207 StGB freigesprochen. Im Jänner 2001 wurde erneut gegen den ZweitBf. ermittelt, diesmal wegen des Verdachts der Herstellung pornographischer Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB) und des Verstoßes gegen § 209 StGB. Am 6.4.2001 wurde er wegen beider Straftaten verurteilt.
Beide Bf. beantragten bei der BPD Wien sowohl die Löschung der elektronisch verarbeiteten Daten als auch der manuell verarbeiteten Daten in den Papierakten.
Die BPD teilte dem ErstBf. mit, dass sie die elektronischen Daten gelöscht hätte, wies aber den Antrag betreffend die Papierakten ab. Daraufhin wandte er sich an die Datenschutzkommission (DSK), die der BPD in Stattgebung seiner Beschwerde auftrug, in den Steckzettelindizes und den Protokollbüchern den Freispruch zu vermerken. Soweit die in der gewöhnlichen Papierakte (»Kopienakte«) verarbeiteten Daten betroffen waren, wurde die Beschwerde abgewiesen, da solche Akten keine Dateien im Sinne des DSG wären. Das Recht auf Löschung wäre daher nicht anwendbar.
Diese Entscheidung wurde am 26.1.2006 aufgrund einer Beschwerde des ErstBf. vom VfGH aufgehoben. Die DSK hätte die Bestimmungen des SPG über die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden und eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vornehmen müssen. Nach Ansicht des VfGH hätte die DSK die Löschung des Namens des ErstBf. sowohl auf dem Steckzettel und im Protokollbuch als auch im Papierakt anordnen müssen.
Die BPD nahm die Rechtsansicht des VfGH zur Kenntnis und schwärzte Namen, Geburtsdatum und Adresse sowie den Verweis auf die Aktenzahl und § 209 StGB in den Protokollbüchern und auf den Steckzetteln. Daraufhin zog der ErstBf. seine Beschwerde teilweise zurück, hielt sie aber aufrecht, soweit sie den Papierakt betraf.
Die DSK wies seine Beschwerde am 9.8.2006 ab. Unter Verweis auf die Judikatur des VfGH stellte sie fest, das Recht auf Löschung sei nicht anwendbar auf manuell verarbeitete Daten in Papierakten, da solche Akten als unstrukturierte Informationssammlungen keine Dateien im Sinne des DSG wären. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom VfGH am 7.3.2007 und vom VwGH am 5.7.2007 abgewiesen.
Dem ZweitBf. wurde von der BPD Wien mitgeteilt, dass keine die gegen ihn geführten Strafverfahren betreffenden elektronisch verarbeiteten Daten mehr vorhanden wären. Soweit er die Löschung seines Namens aus dem Kopienakt beantragt hatte, wurde sein Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der DSK am 29.11.2006 abgewiesen, nachdem ihr von der BPD mitgeteilt worden war, dass in den Steckzettelindizes und den Protokollbüchern alle Hinweise auf § 209 StGB sowie Name und Anschrift des ZweitBf. unkenntlich gemacht worden wären. Ein Antrag des Bf. auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde an den VwGH blieb erfolglos. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Der ZweitBf. macht außerdem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) geltend.
Verbindung der Beschwerden
Da die Beschwerden ähnliche Sachverhalte betreffen und im Wesentlichen dieselben konventionsrechtlichen Fragen aufwerfen, werden sie zur gemeinsamen Behandlung verbunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Die Bf. beschweren sich darüber, dass Daten über gegen sie geführte Verfahren nach § 209 StGB gespeichert würden, obwohl diese Bestimmung vom GH für diskriminierend erklärt und vom VfGH aufgehoben wurde. Der ZweitBf. beschwert sich zudem über die Speicherung von Daten betreffend ein Verfahren nach § 207 und § 207a StGB. Beide Bf. sehen darin eine Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.
Der vorliegende Fall betrifft nicht nur polizeiliche Ermittlungen gegen beide Bf. nach dem inzwischen aufgehobenen § 209 StGB, sondern auch gegen den ZweitBf. nach § 207 und § 207a StGB, die nach wie vor in Kraft sind. Die Beschwerde betrifft daher im Kern keine Frage der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, sondern die Frage, ob die fortgesetzte Speicherung bestimmter Daten über diese Ermittlungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens begründet. Der GH wird die Beschwerde daher nur unter Art. 8 EMRK prüfen. Er erinnert daran, dass die Speicherung von Informationen, die sich auf das Privatleben beziehen, einen Eingriff iSv. Art. 8 EMRK darstellt.
Die Ergebnisse der gegen die Bf. geführten Ermittlungen – die für die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte bestimmt waren – wurden auch in Papierakten aufbewahrt. Diese Daten wurden den Vorschriften des SPG entsprechend gesammelt und in die Kopienakten eingeordnet. Der Eingriff war somit gesetzlich vorgesehen. Er diente auch einem legitimen Ziel iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns, der Regelung möglicher Amtshaftungsansprüche und der effektiven Rechnungs- und Gebarungskontrolle.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs stellt der GH zunächst fest, dass alle elektronisch verarbeiteten Daten betreffend die gegen die Bf. geführten Ermittlungen gelöscht wurden. Für den vorliegenden Fall ist jedoch auch wichtig zu verstehen, wie das traditionelle Papieraktensystem der BPD Wien organisiert war. Auf der einen Seite gab es Kopienakten, die nach der Judikatur des VwGH eine unstrukturierte Sammlung von Papierdokumenten beinhalteten. Zusätzlich zu den Papierakten gab es die Steckzettel – mit Personendaten wie Name, Alter und Anschrift –, auf denen die Aktenzahl des Papierakts vermerkt war. Diese Steckzettel wurden ergänzt durch ein drittes Instrument, die Protokollbücher. In diesen wurden eingehende Dokumente und die Art ihrer Bearbeitung für jedes Kalenderjahr eingetragen, was eine chronologische Suche erlaubte.
Nach der Aufhebung von § 209 StGB beschränkten die Behörden auf Antrag der Bf. den Zugang zu Dokumenten in den Kopienakten erheblich, indem sie Verweise auf diese Akten in den Protokollbüchern und auf den Steckzetteln unkenntlich machten. Die Kopienakte war daher mit diesen Fundbehelfen nicht mehr auffindbar. Diese praktischen Maßnahmen wurden ergänzt durch die allgemeinen Regeln des SPG über die Datenverwendung. Die Speicherung von Daten in Papierakten bestand daher lediglich in der systematischen Dokumentation und Archivierung der Handlungen der Sicherheitsbehörden im Interesse der guten Verwaltung. Sie hatte keine weiteren Folgen für die Bf. Zudem ergibt sich aus der Kanzleiordnung der BPD Wien und der Entscheidung der DSK vom 29.11.2006, dass die Aufbewahrung der Kopienakten auf fünf Jahre und von Steckzetteln und Protokollbüchern auf 20 Jahre begrenzt ist.
Da mit der Speicherung der die Bf. betreffenden Daten ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen wurde, ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Die Bf. bringen vor, es wäre ihnen kein Rechtsbehelf gegen die Speicherung zur Verfügung gestanden.
Unter Verweis auf seine obigen Ausführungen stellt der GH fest, dass die Bf. nicht in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 8 EMRK behaupten konnten. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Da der ZweitBf. die von ihm behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung vor den innerstaatlichen Instanzen nicht geltend gemacht hat, ist dieser Teil der Beschwerde wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 25.3.2014, Bsw. 2362/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 128) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/F.J. und E.B..pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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