13Os16/14y•OGH 13Os16/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 130 Bl 55/13x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Farhad A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Dezember 2013, AZ 20 Bs 409/13p (ON 23 der BlAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Farhad A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2013, mit dem (soweit hier von Interesse) der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON 10), als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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