12Ns15/14y•OGH 12Ns15/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Franz U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und eine weitere strafbare Handlung, AZ 34 Hv 11/13k des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, sowie des Hofrats Mag. Lendl und der Hofrätinnen Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22. August 2013, GZ 34 Hv 11/13k169, ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Mag. Michel sowie der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat in dem gemäß § 353 Z 2 StPO wiederaufgenommenen Verfahren zu AZ 15 Os 165/13y über die im Spruch genannten Rechtsmittel des Angeklagten zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski sind Mitglieder des zuständigen Senats 15, in diesem Verfahren aber bereits als Richter tätig gewesen (15 Os 139/10w) und daher gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die im Spruch Genannten treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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