AUSL EGMR Bsw52067/10 (Bsw41072/11)

Bsw52067/10 (Bsw41072/11)Altro tribunale11 mar 2014

Testo completo

AUSL EGMR Bsw52067/10 (Bsw41072/11)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Howald Moor u.a. gg. die Schweiz, Urteil vom 11.03.2014, Bsw. 52067/10 und Bsw. 41072/11.

Spruch

Art. 6 Abs. 1, Art. 14 EMRK - Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Erkrankung durch Asbest vor Kenntnis vor dieser.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 12.180,– für immateriellen Schaden an alle Bf. gemeinsam, € 5000,– für Kosten und Auslagen an die

Erstbf., € 4000,– für Kosten und Auslagen an die Zweit- und DrittBf. gemeinsam (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um die Witwe (ErstBf.) und die Kinder des 2005 verstorbenen Hans Moor aus erster Ehe (Zweit- und DrittBf.).

Der 1946 geborene Hans Moor beendete 1964 eine Ausbildung als Maschinenschlosser in der Maschinenfabrik Oerlikon (heute Alstom), wo er bis zu seinem Tod am 10.11.2005 beschäftigt war. Ab 1965 arbeitete er als Turbinenmonteur und war auch für Revisionsarbeiten an Maschinen in der Schweiz und im Ausland verantwortlich. Obwohl er nicht um die mit Asbeststaub verbundenen Gefahren wusste, war er diesem Material im Laufe seiner verschiedenen Tätigkeiten mindesten bis 1978 ausgesetzt, als ihm ein Führungsposten im Innendienst des Unternehmens angeboten wurde.

Zwischen 1975 und 1976 wurde Spritzasbest verboten. Seit 1989 gibt es in der Schweiz ein allgemeines Verbot für Asbest. Hans Moor hat behauptet, bei zwei Einsätzen im Ausland (in den USA 1992 und auf den Antillen 1996) noch mit Asbest in Kontakt gekommen zu sein.

Im Mai 2004 erfuhr Hans Moor, dass er an einem bösartigen Tumor des Brust-/Rippenfells litt, der durch den Asbestkontakt verursacht worden war. Da diese Erkrankung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung einem Berufsunfall gleichkam, zahlte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (»SUVA«) ihm bis zu seinem Tod die Behandlungs- und Therapiekosten sowie ein Krankentagegeld und eine Invalidenrente. Hans Moor erhielt auch eine Integritätsentschädigung.

Am 25.10.2005 rief er das BG Baden an und verlangte von seinem Arbeitgeber umgerechnet circa € 162.578,– an Schadenersatz, da dieser es unterlassen habe, Maßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten zu treffen, die regelmäßig Asbest ausgesetzt waren.

Hans Moor starb am 10.11.2005 an den Folgen seiner Krankheit. Ab dem 1.12.2005 zahlte die »SUVA« an die ErstBf. eine monatliche Witwenrente auf Lebenszeit.

Die ErstBf. stellte am 14.11.2005 einen Antrag auf Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von € 40.527,– an die »SUVA«, da die Versicherung solidarisch mit dem Arbeitgeber für den Tod ihres Gatten haften würde. Sie hätte nur unzureichende Informationen über die mit Asbest verbundenen Gefahren geliefert und es verabsäumt, angemessene Schutzmaßnahmen zu setzen. Mit Entscheidung vom 16.10.2007 wies die »SUVA« den Antrag zurück. Insbesondere sei es zu einer Verwirkung für die Gegebenheiten vor 1995 gekommen, da gesetzlich eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren ab der schädigenden Handlung vorgesehen wäre. Die letzte schädigende Handlung, die von der Bf. nachgewiesen werden hätte können, sei aus 1978, womit die Frist 1988 abgelaufen sei. Spätere Kontakte von Hans Moor mit Asbest hätten von der Bf. hingegen nicht ausreichend belegt werden können. Diese Entscheidung wurde vom Kantonsgericht Aargau am 8.4.2009 und vom Schweizerischen Bundesgericht am 29.1.2010 bestätigt.

Die Zweit- und DrittBf. erklärten am 6.5.2006, als Erben von Hans Moor den von diesem gegen seinen Arbeitgeber angestrengten Prozess weiterverfolgen zu wollen. Das BG Baden wies die Ansprüche der Bf. mit Entscheidung vom 27.2.2009 zurück. Die allgemeinen Verjährungsfristen würden sich auch auf Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erstrecken, womit die Ansprüche aus der Zeit vor 1995 verjährt wären. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts würde die Verjährungsfrist von zehn Jahren zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen eine vertragliche Verpflichtung zu laufen beginnen, unabhängig vom Zeitpunkt, an dem die geschädigte Partei Kenntnis von ihrem Anspruch hat. Zudem lägen keine Beweise vor, dass der Geschädigte ab 1995 Asbest ausgesetzt gewesen wäre. Diese Entscheidung wurde vom Kantonsgericht Aargau am 2.3.2010 und vom Bundesgericht am 16.11.2010 bestätigt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Zugang zu einem Gericht), da sie aufgrund der von den Gerichten angenommenen Verwirkung bzw. Verjährung ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten. Sie berufen sich daneben auch auf Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Die ErstBf. bzw. die Zweit- und DrittBf. erhoben gesonderte Beschwerden. Da die beiden Beschwerden dieselbe Frage betreffen, beschließt der GH, sie zu verbinden (einstimmig).

Zur Zulässigkeit der Beschwerden

Die Beschwerden sind weder offensichtlich unbegründet noch aus sonstigen Gründen unzulässig. Daher sind sie für zulässig zu erklären (einstimmig)

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Der GH erinnert zunächst daran, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut ist und implizit zulässigen Beschränkungen unterworfen werden kann. Dennoch dürfen diese Beschränkungen den Zugang für einen Rechtsunterworfenen nicht auf solche Weise einschränken, dass dadurch sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesen verletzt wird.

Zu den legitimen Beschränkungen gehören die gesetzlichen Verwirkungs- oder Verjährungsfristen, die in Fällen, wo es um die Beeinträchtigung der Integrität der Person geht, mehrere wichtige Zwecke verfolgen, nämlich (1) Rechtssicherheit zu garantieren; (2) potenzielle Beklagte vor späten Klagen zu schützen, denen womöglich schwer zu begegnen ist; (3) die Ungerechtigkeit zu verhindern, die geschehen könnte, wenn die Gerichte auf Basis von Beweisen, denen man keinen Glauben mehr schenken kann und die aufgrund der verstrichenen Zeit unvollständig sind, über Ereignisse abzusprechen hätten, die weit in der Vergangenheit passiert sind.

Schließlich verweist der GH auf das Urteil Esim/TR, wo der GH eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht feststellte und befand, dass in Fällen, wo es um die Entschädigung von Opfern von Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität geht, diese das Recht haben müssen zu klagen, wenn sie tatsächlich in der Lage sind, den erlittenen Schaden zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall bemerkt der GH zunächst, dass der Streit sich um ein komplexes Problem dreht, nämlich die Festlegung des dies a quo (des Beginns) der zehnjährigen Verwirkungs- oder Verjährungsfrist im positiven Schweizer Recht im Falle von Opfern, die Asbest ausgesetzt waren. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Latenzzeit von Krankheiten, die damit verbunden sind, über mehrere Jahrzehnte erstrecken kann, beobachtet der GH, dass die absolute Frist von zehn Jahren, die nach der geltenden Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Betroffene dem Asbeststaub ausgesetzt wurde, immer abgelaufen sein wird. Folglich wird jede Schadenersatzklage a priori zum Scheitern verurteilt sein, weil sie verwirkt oder verjährt ist, noch bevor die Asbestopfer objektiv Kenntnis von ihren Rechten haben konnten.

Aus diesem Grund hält der GH fest, dass die Ansprüche von Asbestopfern, die diesem Material bis zu seinem allgemeinen Verbot in der Schweiz 1989 ausgesetzt waren, angesichts des geltenden Rechts alle verwirkt oder verjährt sind. Er beobachtet auch, dass das Reformvorhaben des Bundesrats für das Schweizer Verjährungsrecht keine gerechte Lösung für das Problem vorsieht – sei es auch nur übergangsmäßig, als »Schonfrist«.

Im Übrigen verkennt der GH nicht, dass die Bf. gewisse Leistungen erhalten haben. Er fragt sich dennoch, ob diese ausreichen, um den Schaden vollständig auszugleichen, der den Betroffenen durch die Verwirkung oder Verjährung ihrer Rechte entstanden ist.

Weiters macht sich der GH – auch wenn er von den von den angewendeten Regelungen über die Verwirkung oder die Verjährung verfolgten legitimen Zielen (nämlich insbesondere die Rechtssicherheit) überzeugt ist – Gedanken über die Verhältnismäßigkeit ihrer Anwendung im vorliegenden Fall. In der Tat ist die systematische Anwendung dieser Regelungen auf Opfer von Krankheiten, die wie die von Asbest verursachten erst viele Jahre nach den die Krankheit verursachenden Ereignissen diagnostiziert werden können, geeignet, die Betroffenen der Möglichkeit zu berauben, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzgebung in der Schweiz für vergleichbare Situationen und ohne anderen denkbaren Lösungen vorgreifen zu wollen muss nach Ansicht des GH, wenn es einer Person unmöglich ist zu wissen, dass sie an einer bestimmten Krankheit leidet, und dies wissenschaftlich bewiesen ist, ein solcher Umstand für die Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist berücksichtigt werden.

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls hat daher die Anwendung der Verwirkungs- oder Verjährungsfristen den Zugang zu einem Gericht derart beschränkt, dass das Recht der Bf. dadurch in seinem Wesen verletzt wurde. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Spano).

Vom GH zitierte Judikatur:

Stubbings u.a./GB v. 22.10.1996 = NL 1997, 43

Stagno/B v. 7.7.2009

Stanev/BG v. 17.1.2012 (GK) = NL 2012, 23

Esim/TR v. 17.9.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.3.2014, Bsw. 52067/10 und Bsw. 41072/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 123) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_2/Howald Moor.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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