OGH 12Os11/14f

12Os11/14fTribunale superiore6 mar 2014

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os11/14f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinksi als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sinisa P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemal S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Oktober 2013, GZ 26 Hv 64/13k101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Kemal S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Sinisa P***** enthält, wurde Kemal S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 15. und 16. November 2009 in I***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sinisa P***** und den bereits rechtskräftig verurteilten Sebastian V*****, Safet Su***** und Almir L***** Verfügungsberechtigten des Sportgeschäfts „H*****“ Schibekleidung sowie Schi und Sonnenbrillen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich im Gesamtwert von 346.981,50 Euro, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den angeführten schweren Diebstahl (§ 128 Abs 2 StGB) sowie den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie nach Aufbrechen mehrerer Fenster mit einem schraubenzieherähnlichen Gegenstand in die Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen waren.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Mängelrüge der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen betreffend den Wert der Diebesbeute von 346.381,50 Euro (vgl US 5) und überdies angesichts des weitaus niedrigeren Privatbeteiligtenanschlusses behauptet, das Überschreiten der Wertgrenze von 50.000 Euro sei zumindest nicht sicher, verkennt sie, dass die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 399) besteht. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4 und 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang wenn auch disloziert den Zuspruch von 146.357,58 Euro an die Privatbeteiligte A***** E***** AG aus den von dieser in der Hauptverhandlung vorgelegten und von den Tatrichtern als nachvollziehbar beurteilten Urkunden (Beilagen ./II und ./III) erschlossen (US 8) und damit einen angenommenen Wert der gestohlenen Sachen jedenfalls in dieser Höhe begründet. Das Vorbringen berührt daher keine entscheidende Tatsache.

Mit ihrer Behauptung, es fehle „auch an hinreichend gesichertem Sachverhalt für die Qualifizierung durch einen 50.000 Euro übersteigenden Wert“, geht die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht vom festgestellten Wert des Diebesgutes (US 5) und damit auch nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann, aus und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.