12Ns12/14g•OGH 12Ns12/14g
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. J***** G*****, Rechtsanwalt in I*****, wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 1225, 2 DV 1216 der Tiroler Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Waizer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. Waizer ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. J***** G***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Dr. Konzett.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 22 Os 1/14h über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Mag. J***** G*****, Rechtsanwalt in I*****, zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Waizer ist Mitglied des zuständigen Senats 22, war aber in dieser Sache bereits als Vorsitzender des in erster Instanz erkennenden Disziplinarsenats der Tiroler Rechtsanwaltskammer tätig.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war.
An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Konzett (§ 45 Abs 2 StPO).
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